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bb) Verfahrensidentität (§ 146 S. 2 StPO)

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Dem Rechtsanwalt ist nach § 146 S. 2 StPO zudem die (zeitgleiche) Verteidigung mehrerer Beschuldigter in einem einheitlich geführten Verfahren untersagt (Verfahrensidentität). Insoweit spielt es keine Rolle, ob der Tatverdacht auf eine einheitliche prozessuale Tat gerichtet ist. Bei mehreren Taten tritt die Unzulässigkeit der Verteidigung mit Verbindung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht ein.

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Praxistipp

Die Verbindung kann sich jedoch dann als unzulässige staatliche Einflussnahme auf das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem erweisen, wenn der Beschuldigte hierdurch den Verteidiger seines Vertrauens verliert.[125]

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Bei einer Verfahrensverbindung nach § 237 StPO greift § 146 S. 2 StPO nicht ein, da die verbundenen Verfahren prozessual selbstständig bleiben[126] bzw. diese gegen den Grundsatz fairen Verfahrens und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde, wenn sie zur Unzulässigkeit der Verteidigung i.S.d. § 146 StPO führen würde.[127] Kein Fall des § 146 StPO ist gegeben, wenn mehrere Beschuldigte von verschiedenen Angehörigen einer Sozietät verbeistandet werden.[128]

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