Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 46
aa) Prozessuale Tatidentität (§ 146 S. 1 StPO)
Оглавление86
Nach § 146 S. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt nicht (gleichzeitig) mehrere Beschuldigte verteidigen, die derselben Tat verdächtig sind (prozessuale Tatidentität). Der Tatbegriff entspricht dabei dem des § 264 StPO. Auf die Verfahrensidentität kommt es hierbei nicht an, sodass die Vermutung des § 146 StPO ebenso greift, wenn gegen mehrere derselben Tat Beschuldigte in getrennten Verfahren ermittelt wird.[124]