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d) Ausschließung des Verteidigers (§ 146a StPO)

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Folge eines Verstoßes gegen § 146 StPO ist die Unzulässigkeit derjenigen Verteidigung, die den Interessenskonflikt auslöst. Bei gleichzeitiger Beauftragung bedeutet dies, dass beide Verteidigungen unzulässig sind;[135] ansonsten gilt dies nach h.M. nur für die zeitlich nachfolgende.[136] Das Gericht ist im Falle eines Verstoßes gegen § 146 StPO zur Zurückweisung des Verteidigers verpflichtet (§ 146a StPO), wobei ihm zuvor Gelegenheit gegeben werden soll, die Verteidigungsverhältnisse so zu klären, dass es seiner förmlichen Zurückweisung durch Beschluss nicht mehr bedarf.[137] Soweit dem Verteidiger dann noch die Möglichkeit einer internen Mitarbeit bei einem anderen Verteidiger ohne eigene Außenwirkung verbleiben soll,[138] so wird ihn jedenfalls das Berufsrecht hieran hindern. Jedwede Verteidigung mit Außenwirkung ist ihm bereits nach § 146 StPO untersagt.

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Der zugrunde liegende Anwaltsvertrag ist im Falle des § 146 StPO nichtig mit der Folge, dass der Verteidiger seinen Honoraranspruch verliert.[139] Dies gilt unabhängig davon, ob eine förmliche Zurückweisung der Verteidigung durch das Gericht erfolgt ist oder nicht.[140]

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Die Ausschlussgründe des § 146 StPO führen allerdings nicht bereits kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des Verteidigers. Denn „erst mit der Zurückweisung des Verteidigers durch das Gericht wird die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung durch ihn evident und damit für das Verfahren, gegebenenfalls auch bereits für eine Prozesshandlung, die den unmittelbaren Anlass zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben hatte, wirksam“.[141]

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Eine analoge Anwendung des § 146 StPO auf andere Fälle eines Interessenwiderstreits ist ausgeschlossen. Insbesondere ist, wie bereits oben dargelegt wurde (siehe Rn 86 f.), der Anwendungsbereich auf Beschuldigte beschränkt. Nicht erfasst wird daher beispielsweise die Verteidigung und gleichzeitige Zeugenverbeistandung innerhalb eines Verfahrens. Derartigen Interessenkollisionen muss der Verteidiger nach dem gesetzgeberischen Willen, unter Berücksichtigung des anwaltlichen Berufsrechts und der strafrechtlichen Vorschriften selbst gerecht werden; eine Zurückweisung nach § 146a StPO scheidet in solchen Fällen aus.[142] Die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Parteiverrats ist für den Verteidiger jedoch in diesem Fall allgegenwärtig, da auch der der Tat verdächtige Zeuge „Partei“ im Sinne des § 356 StGB ist.[143]

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Praxistipp

Bei der Beratung eines Zeugen in dem gegen den Mandanten geführten Strafverfahren sollte der Verteidiger daher mit äußerster Zurückhaltung agieren und sich auf die Empfehlung beschränken, der Zeuge möge einen Kollegen mit seiner Vertretung beauftragen (siehe Kap. 2 Rn 419 f.).

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