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IV. Strafrechtliche Risiken bei der Verteidigertätigkeit

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Die griffige These, der (engagierte) Verteidiger eines Beschuldigten stehe bei Ausübung seiner Tätigkeit selbst immer mit einem Fuß im Gefängnis, ist im Ergebnis unzutreffend, sofern der Verteidiger um die Grenzen der Zulässigkeit seines Tuns weiß und danach handelt. Im Kern beschreibt sie jedoch treffend die besondere Stellung, die der Strafverteidiger im Gegensatz zu den sonstigen Vertretern der Anwaltschaft einnimmt. Nur seine Form der Berufsausübung ist davon gekennzeichnet, dass sie zwangsläufig vor den Augen der Strafverfolgungsbehörden ausgeübt wird mit dem Ziel, den Mandanten vor einer Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu bewahren (siehe Rn 108).

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„Strafverteidigung ist bereits ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung ausgerichtet“.[150] Der Verteidiger hat qua seines Auftrags einen Widerpart zur Justiz einzunehmen und dem staatlichen Strafanspruch im Interesse seines Mandanten entgegen zu wirken. Je engagierter eine Verteidigung geführt wird, desto eher rückt auch der Verteidiger in das Visier der Strafverfolgungsorgane. Diese haben nicht in erster Linie ein Interesse daran, dass ihre – oftmals vorschnelle – Gewissheit von der Schuld des Mandanten durch den Verteidiger in Zweifel gezogen wird. Der Verteidiger hat indes darauf hinzuwirken, dass dem Prozessrecht der gleiche Stellenwert wie dem materiellen Recht eingeräumt wird mit der Folge, dass ggf. ein offensichtlich schuldiger Mandant strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.

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Dabei müssen die Fälle echter „Konfliktverteidigung“[151] als einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Prozessrechts zur Durchsetzung verfahrensfremder Ziele noch keineswegs tangiert sein. Der Verteidiger steht vielmehr qua seiner Beistandsfunktion immer im Lager des Beschuldigten und ihm wird bereits deshalb seitens der Justiz oftmals von vorneherein mit einem besonderen Misstrauen begegnet, auch wenn das Verhalten des Verteidigers selbst hierfür objektiv keinen begründeten Anlass gibt.

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Diese besondere Situation, der sich unter der Anwaltschaft nur der Strafverteidiger ausgesetzt sieht, darf ihn keinesfalls von seinem Auftrag abhalten, die ihm übertragene Verteidigung engagiert und mit aller Konsequenz zu führen. Sieht er sich hierzu nicht in der Lage, so darf er nicht stattdessen eine eigennützige Verteidigung entgegen den Interessen des eigenen Mandanten führen. Seine Rechtskenntnisse müssen es ihm vielmehr ermöglichen, die zulässigen Grenzen der Verteidigung im Interesse des Mandanten optimal zu nutzen, keinesfalls jedoch zu überschreiten.

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Ebenso, wie „die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf justizförmige Weise, d.h. in einem rechtsstaatlichen Verfahren erforscht werden darf“[152] (vgl. § 136a StPO), ist es auch dem Verteidiger untersagt, eine Verteidigung außerhalb des geltenden Rechts zu führen. Dies stellt sich als Selbstverständlichkeit dar. Die Grenzziehung zwischen (noch) zulässigem und (schon) unzulässigem Verteidigerhandeln ist hierbei jedoch vielfach schwer auszumachen.

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