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a) Die Auswahl des Verteidigers

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Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet über die Bestellung der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, § 141 Abs. 4 S. 1 StPO. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen vorzunehmen sind, § 141 Abs. 4 S. 2, 1. HS i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 3 StPO, in Fällen des Haftgrundes der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) der Haftrichter (§§ 126, 275a Abs. 6 StPO).

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Zwar steht dem Vorsitzenden bei der Bestellung des Verteidigers ein Auswahlermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgemäß auszuüben. Maßgebliches Auswahlkriterium ist, dass der Beschuldigte den Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens erhält.

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Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt.[48] Das Rechtsinstitut der Pflichtverteidigung soll die grundsätzliche Gleichstellung des noch nicht verteidigten Beschuldigten mit demjenigen ermöglichen, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat.[49] Dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK.[50]

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Um die Bestellung eines Verteidigers zu ermöglichen, welcher das Vertrauen des Beschuldigten genießt, bestimmt § 142 Abs. 1 S. 1 StPO, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden „soll“, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der Einräumung des Bezeichnungsrechtes um eine Pflicht des Vorsitzenden. Anders ließe sich nämlich der verfassungsmäßige Anspruch des Beschuldigten, von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, von vornherein nicht realisieren.[51] Hat der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage noch keinen Verteidiger, ist ihm zunächst die Anklageschrift nur formlos mitzuteilen und ihm eine Frist zur Bezeichnung eines Anwaltes seines Vertrauens zu setzen.[52] Fraglich ist, welche Frist zur Bezeichnung des gewünschten Verteidigers angemessen ist. Die Bedenkzeit dürfte regelmäßig mit zwei Wochen zu bemessen sein.[53]

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Hat der Beschuldigte von seinem Bezeichnungsrecht Gebrauch gemacht, bestellt der Vorsitzende den bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO. Ein wichtiger Grund ist nur solcher, der dem Gericht die Befugnis geben würden, einen Wahlverteidiger nach §§ 146a Abs. 1 S. 1, 146 StPO zurückzuweisen oder der einen Ausschluss nach §§ 138a f. StPO begründen würden.[54] Dies ergibt sich aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Angeklagte, welchem ein Verteidiger bestellt wird, muss grundsätzlich die gleichen Rechte haben wie derjenige, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann.

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