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a) Die Ansicht des BGH

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Der BGH entschied, dass die Strafgerichte verpflichtet seien, dem nichtverteidigten Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zeugnisverweigerungsberechtigten Hauptbelastungszeugen einen Verteidiger zu bestellen. Ein Beweisverwertungsverbot für den Fall eines Verstoßes gegen diese Pflicht lehnte der BGH jedoch ab und verwies auf seine von ihm eigens kreierte „Beweiswürdigungslösung“.[93] Ermutigend waren indes die Ausführungen des BGH dahin, dass eine Pflicht der Staatsanwaltschaft bestünde, einen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren zu stellen, wenn abzusehen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig werden wird.[94] In späteren Entscheidungen rückte der BGH jedoch hiervon ab. Bereits in BGHSt 47, 172 relativierte er die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Beantragung einer Verteidigerbestellung dahin, dass diese dann einen solchen Antrag zu stellen habe, wenn sie den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens annähme und der Beschuldigte aufgrund der Verfahrenslage tatsächlich des Beistandes eines Verteidigers bedürfe. Im konkreten Fall – es ging um die Verwertbarkeit von Angaben eines inhaftierten Mordverdächtigen bei einer Tatrekonstruktion – lehnte er ein Beweisverwertungsverbot ab, weil der Beschuldigte sein Schweige- und sein Verteidigerkonsultationsrecht gekannt habe. In BGHSt 47, 233 erkannte der BGH in einem Verfahren wegen Beteiligung an einem Mordversuch auf Verwertbarkeit der Angaben einer 20-jährigen schwangeren Spätaussiedlerin mit mangelhaften Deutschkenntnissen gegenüber dem Haftrichter. Der Staatsanwaltschaft stehe insoweit ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Sie sei nicht verpflichtet, bis zur Erteilung eines Hinweises auf die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung mit Ermittlungen, die eine Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inne zu halten.

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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