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bb) Auswechslung des „aufgedrängten“ Pflichtverteidigers

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Unabhängig von dem Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und beigeordnetem Verteidiger ist dem zeitgerecht vorgebrachtem Wunsch des Beschuldigten, den bisher bestellten Pflichtverteidiger durch einen von ihm bezeichneten Verteidiger seines Vertrauens auszuwechseln, stets dann zu entsprechen, wenn der Vorsitzende bei der ursprünglichen Bestellung des Verteidigers das Bezeichnungsrecht des Beschuldigten dadurch verletzt hat, dass er ihn nicht anhörte.[88] Dies gilt auch dann, wenn dem Beschuldigten in einer umfangreichen Strafsache ein Zweitverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden ist, ohne sein Bezeichnungsrecht zu beachten. Nach der Rspr. des BVerfG bildet der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens den entscheidenden Maßstab für die Auswahl des Pflichtverteidigers. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt.[89]

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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