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6. Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren

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Nach § 141 Abs. 1 StPO wird in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, also mit Zustellung der öffentlichen Klage. Der Angeschuldigte ist auch dann nicht verteidigt, wenn sein bisheriger Wahlverteidiger in seinem Namen die Beiordnung beantragt. In diesem Antrag liegt nämlich die stillschweigend erklärte Niederlegung des Mandates für den Fall der Beiordnung.[91] Ergibt sich erst später, dass ein Verteidiger notwendig ist, so wird er „sofort“ bestellt, § 141 StPO.

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Gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 StPO kann der Verteidiger auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird, § 141 Abs. 3 S. 2 StPO. In der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt. Vorstöße von Verteidigern, diesen unhaltbaren Zustand im Wege der Revision durch die Anerkennung von Beweisverwertungsverboten bei einer Verletzung von § 141 Abs. 3 StPO zu ändern, waren bislang erfolglos.[92]

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