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bb) Der „auswärtige“ Pflichtverteidiger
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Die gesetzliche Einschränkung in § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F., nach welcher der Vorsitzende den zu bestellenden Verteidiger möglichst „aus der Zahl“ der im Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälte auswählen sollte, hat der Gesetzgeber dankenswerter Weise aufgehoben. Damit ist auch die die freie Verteidigerwahl einschränkende Rechtsprechung gegenstandslos, nach welcher die Gerichtsnähe des Verteidigers eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung sein sollte.[57]