Читать книгу Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939 - Raphael Hülsbömer - Страница 14

I.6 Die Bischofseinsetzungen gemäß dem Codex Iuris Canonici von 1917

Оглавление

Jenseits der konkordatären Vorgaben normierte das kirchliche Gesetzbuch von 1917 das Verfahren der Bischofseinsetzungen.104 Gemeinrechtlich schrieb der Codex eine freie Bischofsernennung durch den Papst vor (Can. 329 § 2). In der praktischen Ausführung des päpstlichen Rechtes kam es hinsichtlich des ordentlichen Rechtsgebietes der Kirche der Konsistorialkongregation zu, Kandidatenvorschläge für die Bischofsernennungen zu machen (Can. 248 § 2), jedoch nicht, wenn Verhandlungen mit der Regierung notwendig waren, was für die deutschen Diözesen galt. In diesem Falle oblag die genannte Aufgabe der AES (Can. 255) und somit letztlich dem jeweiligen Nuntius vor Ort. Für Missionsgebiete, wie beispielsweise Sachsen vor der Wiedererrichtung der Diözese Meißen 1921, war die Kongregation der Propaganda Fide zuständig (Can. 252 § 1). Die Bischofswahl durch das Domkapitel war lediglich als Ausnahmeregelung vorgesehen105 und durchbrach als partikularrechtlich gewährtes Privileg das freie Ernennungsrecht des Papstes.

Das Besetzungsverfahren sollte im Einzelnen folgendermaßen verlaufen: Vom Eintritt der Sedisvakanz, das heißt gewöhnlich vom Tod des Bischofs, hatte das Domkapitel dem Heiligen Stuhl sogleich Kenntnis zu geben (Can. 432 § 4). Binnen acht Tagen nach der Erledigung des Bistums musste der Kapitelsvikar gewählt werden (Can. 432 § 1). Dieser war „ein vom Willen des Kapitels unabhängiger, gesetzlich notwendiger Stellvertreter“ und besaß „ordentliche Oberhirtengewalt in allen geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht sind (c. 435 § 1)“106. Er regierte bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs und hatte seine Wahl dem Heiligen Stuhl anzuzeigen.

Fand eine Bischofswahl statt, verlief sie nach den kanonischen Bestimmungen (Can. 507 mit Cann. 160–182). Der Dompropst musste alle wahlberechtigten Mitglieder des Domkapitels fristgerecht zum Wahlakt einladen (Can. 162 § 1), der nicht später als drei Monate, nachdem Kenntnis von der Sedisvakanz erlangt wurde, erfolgen durfte (Can. 161). Vor der Wahlhandlung waren zwei Wahlprüfer zu bestellen, die sich eidlich verpflichteten, Stillschweigen über die Vorgänge zu wahren (Can. 171 § 1). In der Regel erfolgte die Wahl durch allgemeine Abstimmung, wobei die Stimmen frei, geheim, sicher, bedingungslos, bestimmt und nicht für sich selbst abgegeben werden mussten (Cann. 169–171). Die Rangfolge der Wähler war zu beachten, die Übereinstimmung von Wählern und Stimmzetteln durch die Wahlprüfer sicherzustellen und schließlich das Ergebnis zu verkünden (Can. 171 § 2). Die Wahl gewann derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinte. Nach zwei vergeblichen Wahldurchgängen genügte die relative Mehrheit. Ein Schriftführer hatte den Ablauf der Wahl zu protokollieren (Can. 171 § 5), während die Stimmzettel anschließend zu vernichten waren (Can. 171 § 4). Die Annahme der Wahl musste innerhalb von acht Tagen geschehen, gerechnet von dem Datum an, an dem der Gewählte Kenntnis von seiner Wahl erlangte (Can. 175). Im Zeitraum von wiederum acht Tagen sollte der electus beim Papst (Can. 332 § 1) um die Bestätigung der Wahl nachsuchen (Can. 177 § 1).

Verweigern konnte der Pontifex die Approbation prinzipiell nur, wenn er den Gewählten für ungeeignet hielt oder die Wahl nicht den kanonischen Vorschriften entsprochen hatte (Can. 177 § 2). Konnte eine geeignete Person aufgrund eines kanonischen Hindernisses nicht gewählt werden, bestand die Möglichkeit – sofern das Hindernis dispensabel war –, den Kandidaten zu postulieren: „Die Postulation eines Bischofs ist nur eine Bitte an den Papst, die mit einem kanonischen Hindernis behaftete Person auf dem Gnadenweg zum Bischofssitz zuzulassen.“107 Die Verleihung des Amtes war exklusives Anrecht des Heiligen Stuhls. Bei vorangehender Wahl erfolgte sie durch Bestätigung, bei der päpstlichen Nomination durch Einsetzung (Cann. 332 § 1, 148 § 1).

Die päpstliche Amtsverleihung erfolgte durch Präkonisation im geheimen Konsistorium. Um die Zeit der Sedisvakanz zu verringern, wurde sie jedoch häufig nicht bis zum Konsistorium aufgeschoben, sondern geschah durch eine Ernennungsbulle und wurde später im Konsistorium lediglich bekannt gemacht. Vor der Amtsübergabe musste der Designierte das Glaubensbekenntnis ablegen (Can. 1406 § 1 Nr. 3) und den Treueid gegenüber dem Heiligen Stuhl leisten (Can. 332 § 2).108 Der Ernannte war verpflichtet, innerhalb der nächsten drei Monate die Bischofsweihe zu empfangen – die Weihe musste an einem Sonntag oder einem Apostelfest innerhalb der Messe vorgenommen werden (Can. 1006 § 1) – und binnen vier Monaten in seine Diözese einzuziehen (Can. 333). Die Besitzergreifung geschah durch Vorlage der päpstlichen Verleihungsurkunde beim Domkapitel der entsprechenden Diözese (Can. 334 § 3). Mit diesem Akt übernahm der neue Diözesanbischof die Leitung des Bistums (Can. 443 § 2) und es folgte die feierliche Inthronisation.

Um laut CIC 1917 eine persona idonea et digna zu sein, musste der Geistliche einen Katalog von Attributen erfüllen: 1. Geburt aus einer rechtmäßig geschlossenen Ehe; 2. ein Mindestalter von 30 Jahren; 3. die Priesterweihe musste wenigstens fünf Jahre zurückliegen; 4. gute Sitten, Frömmigkeit, Eifer im Glauben, Klugheit und weitere Eigenschaften, welche die Leitung der entsprechenden Diözese erforderte; 5. das Doktorat oder Lizenziat der Theologie oder des kanonischen Rechts, zumindest jedoch eine ausreichende wissenschaftliche Erfahrung (Can. 331 § 1). Die Beurteilung, ob diese Kriterien erfüllt waren, oblag dem Heiligen Stuhl (Can. 331 § 3). Die Dignität des Kandidaten und die Vorgänge der Wahl sollten durch den Informativprozess festgestellt werden, der vom Nuntius, Ortsordinarius, Nachbarbischof oder einem besonders Beauftragten durchgeführt wurde und in einem innerkurialen Definitivprozess sein Ende fand.109 Unter mehreren Bewerbern musste der Geeignetste ausgesucht werden (Can. 153 § 2).

Die skizzierten Bestimmungen des Codex waren für die folgenden Besetzungsfälle maßgeblich. Zunächst jedoch mussten auf partikularrechtlicher Ebene die Fragen nach der Alternative von Kapitelswahl und römischer Nomination sowie nach der Beteiligung der staatlichen Seite geklärt werden. Sachlich am Anfang stand daher die Debatte über die Fortgeltung der alten Rechtsgrundlagen, die nicht zufällig den Auftakt der ersten Bischofseinsetzung nach den politischen Umwälzungen in Köln markiert.

1 Mühlberg an Bethmann Hollweg vom 24. Juni 1912, Politisches Archiv des AA Berlin, R 9235, Polit. Abt., Päpstlicher Stuhl 3 Nr. 2, Bd. 19, ohne Foliierung [3 Seiten, hier 2f.].

2 „Summam semper sollicitudinem habuit Ecclesia in Episcopis eligendis, a quibus maxima ex parte profectus catholicae religionis et incrementum fidei pendent.“ Decretum circa proponendos ad Episcopale ministerium per Episcopos Bavaricos pro Dioecesibus Bavariae quolibet triennio von 1926. Vgl. Anhang 1.1 1).

3 Vgl. zu ihm außer der unten genannten Literatur ALTMANN, Pius XII. (mit umfangreicher Bibliographie); CHENAUX (Hg.), L’Eredità; MAYEUR, Drei Päpste; SCHAMBECK (Hg.), Pius XII.; SCHWAIGER, Papsttum, S. 271–308.

4 Vgl. dazu HAMMECKE, Entscheidungsprozeß, S. 166–231.

5 Vgl. ASTORRI, Diritto. Vgl. zu den genannten Punkten CHENAUX, Pie XII, S. 49–84.

6 WOLF, Papst, S. 42.

7 FELDKAMP, Pius XII., S. 70.

8 UNTERBURGER, Licht, S. 39.

9 In den Grundzügen immer noch maßgebliche Beobachtungen zum Forschungsstand mit besonderem Fokus auf Pacellis Nuntiaturzeit finden sich bei WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 13–22.

10 SAMERSKI, Primat, S. 5.

11 Vgl. HOCHHUTH, Stellvertreter; dazu BRECHENMACHER, Dichter; VOLK, Geschichtsschreibung.

12 Vgl. aus der breiten Forschungsliteratur BRECHENMACHER, Teufelspakt; DERS. (Hg.), Reichskonkordat; DERS., Heilige Stuhl; REPGEN, Hitlers Machtergreifung; WOLF, Kampftaktik; DERS., Hitlers „Machtergreifung“. Paradigmatisch war die Kontroverse um die Genese des Reichskonkordats zwischen Klaus Scholder und Konrad Repgen. Vgl. zusammenfassend dazu KRETSCHMANN, Partie; WOLF, Papst, S. 145–203; DERS., Tauschgeschäft.

13 Vgl. zusammenfassend dazu WOLF/UNTERBURGER, Pius XII. und die Juden; außerdem BANKIER/MICHMAN/NIDAM-ORVIETO (Hg.), Pius XII; KORNBERG, Pope’s Dilemma; SCHLOTT, Ad maiora; VALVO, Pius XI.; VERHOFSTADT, Pius XII.

14 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 13.

15 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 14.

16 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 14.

17 Vgl. zum Beispiel CHENAUX/MORELLO/VALENTE (Hg.), Opus Iustitiae Pax; COPPA, Life; FRIEDLÄNDER, Pius XII.; MILZA, Pie XII; RIEBLING, Church; VENTRESCA, Soldier.

18 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 13.

19 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 14.

20 Als wesentliche Titel sind zu nennen BESIER, Heilige Stuhl; CHENAUX, Pie XII.; CORNWELL, Hitler’s Pope; FATTORINI, Germania; FELDKAMP, Pius XII.; MORSEY, Eugenio Pacelli; SAMERSKI, Primat; SCHOLDER, Eugenio Pacelli; STEHLIN, Weimar; TRINCHESE, Repubblica (1993); DERS., Repubblica (1994).

21 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 20.

22 Vgl. BESIER, Heilige Stuhl, S. 36–52; CHENAUX, Pie XII., S. 85–121; DE VOLDER, Benoît XV; STEGLICH (Hg.), Friedensappell.

23 Vgl. CORNWELL, Hitler’s Pope, S. 97–105 mit den kritischen Bemerkungen FELDKAMP, Pius XII., S. 33–36; TRINCHESE, Repubblica (1993).

24 Vgl. BECKER, Religionspolitik; FELDKAMP, Pius XII., S. 49–53; STEHLE, Geheimdiplomatie.

25 Vgl. SAMERSKI, Katholische Kirche; DERS., Ostdeutscher Katholizismus.

26 Vgl. MORSEY, Eugenio Pacelli, S. 129–132.

27 Vgl. etwa zur Friedensinitiative FATTORINI, Germania, S. 45–92; WOLF, Papst, S. 48–54; DERS., Papst als Mediator; TRINCHESE, I tentativi di pace; zur Revolution FATTORINI, Germania, S. 93–123; TRINCHESE, Repubblica (1994), S. 35–120; UNTERBURGER, Pacelli und Eisner; zu den Parteien BESIER, Heilige Stuhl, S. 98–109, 157–161 u. ö.; WOLF, Papst, S. 176–194; DERS., Erzberger; zur Polenpolitik und den Verhandlungen mit der Sowjetunion überblicksartig BESIER, Heilige Stuhl, S. 72–97; TOKAREVA, Problemi.

28 Vgl. dazu die in den jeweiligen Kapiteln zu den Konkordatsverhandlungen angegebene Literatur.

29 Vgl. dazu die in Bd. 1, Kap. I.1 Anm. 12 angegebene neuere Literatur.

30 Vgl. ZEDLER, Bayern, S. 374–454.

31 Vgl. HEINRITZI, Staat-Kirche-Verhältnis.

32 Vgl. DAMBACHER, Pacelli; DERS., Verhältnis; HINKEL, Bertram, S. 208–231.

33 Vgl. HAMERS, Beziehungen; DERS., Konkordatspolitik.

34 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 21. Hervorhebung im Original.

35 Vgl. WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 60–93.

36 Vgl. UNTERBURGER, Lehramt; DERS., Fakultäten; DERS., Deutschlandbild (2009); DERS., Deutschlandbild (2010); DERS., Gefahren; DERS., Pacelli und die Theologie; DERS., Roman; DERS., Bedürfnisse.

37 Vgl. WOLF, Geschick.

38 Vgl. HINKEL, Katholikentag.

39 Vgl. WOLF, Papst, bes. S. 54–70.

40 Vgl. DAMBACHER, Pacelli; DERS. Verhältnis.

41 Vgl. BURKARD, Musterschüler. Das Hauptaugenmerk legt der Text freilich auf Sprolls Haltung zum Nationalsozialismus. Vgl. auch DERS., Sproll.

42 Vgl. UNTERBURGER, Licht.

43 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 63.

44 Zumal nicht alle neueren Publikationen auf diesem Gebiet die vatikanischen Quellen auch berücksichtigen. Vgl. zum Beispiel RECKER, Streitfall, eine Biographie Hermann Wilhelm Bernings, die das Verhältnis Bernings zu Pacelli allerdings nur streift, oder die Ausführungen über Pacelli und Michael von Faulhaber bei HÜRTEN, Pius XII.

45 Vgl. WOLF (Hg.), Eugenio Pacelli.

46 Vgl. erste Studien in den Sammelbänden von GUASCO/PERIN (Hg.), Pius XI oder PETTINAROLI (Hg.), Gouvernement.

47 Entscheidende Einblicke gewährt die bereits genannte Finalrelation Pacellis von 1929, in der er sämtliche außerbayerischen Diözesanbischöfe einer ausführlichen Beurteilung unterzog. Vgl. Pacelli an Perosi vom 18. November 1929, S.RR.SS., AA.EE.SS., Germania, 1927–1931, Pos. 511 PO., Fasz. 24, Fol. 4r–49v, hier 38r–49v, ediert und übersetzt bei WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 95–257, hier 218–257.

48 Vgl. zur Geschichte der Bischofseinsetzungen unter anderem und mit weiterer Literatur ALTHAUS, Besetzung; BECKER, Problem; BECKER, Bischofsernennung; GANZER, Papsttum; GAUDEMET, Bischofswahl; HARTMANN, Bischof; POTZ, Bischofsernennungen; SCHIMMELPFENNIG, Papst- und Bischofswahlen. Vgl. auch Bd. 1, Kap. I.4 Anm. 84.

49 Vgl. dazu vor allem KAISER, Klausel; LINK, Besetzung; MÖRSDORF, Besetzungsrecht; DERS., Stand; DERS., Lehrbuch I, S. 278–298, 409–414; PETRONCELLI, provvista; STUTZ, Stand; WEBER, Klausel; aus neuerer Zeit TKHOROVSKYY, Procedura.

50 Vgl. dazu die zu Beginn der einzelnen Besetzungsfälle angegebene Literatur.

51 Vgl. HEIM, Bischöfe.

52 Erste Ansätze für eine analoge Untersuchung auf Basis der vatikanischen Quellen in Bezug auf den französischen Episkopat und den Pariser Nuntius Luigi Maglione bietet MOIGNE, L’Épiscopat. Für Österreich vgl. etwa KLIEBER, Annullierung.

53 Vgl. GATZ, Besetzung; DERS., Ringen. Eine allgemeine Einschätzung versuchte er 2004. Vgl. DERS., Bischofswahlen. Vgl. auch DERS., Amt.

54 Vgl. FLAMMER, Bischofswahlen.

55 Vgl. HÖHLE, Berliner Bischöfe.

56 Vgl. FLAMMER, Stadtpfarrer; KUROPKA, Pfarrer; DERS., Mann der Stunde; WOLF, Nachbarhaus; DERS., Clemens August (2006), S. 74–83.

57 Vgl. MITZSCHERLICH, Diktatur, S. 201–220.

58 Vgl. WOLF, Papst, S. 65–68 beziehungsweise 69f. Die Berliner Besetzung bespricht auch BRECHENMACHER, Teufelspakt, S. 624–628.

59 Vgl. WOLF, Affäre.

60 Vgl. UNTERBURGER, Licht, bes. S. 35f.

61 Vgl. SELBACH, Kirche, S. 288–323.

62 Vgl. FORSTNER, Nominierungen.

63 Vgl. WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 62f.; WOLF, Papst, S. 69.

64 Vgl. WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 78; UNTERBURGER, Lehramt, bes. S. 338–340, 368.

65 Vgl. GATZ, Besetzung, S. 235; WOLF, Affäre, S. 42.

66 Vgl. GATZ, Ringen, S. 141; DERS., Besetzung, S. 212, 235; WOLF, Affäre, S. 27–30.

67 FLAMMER, Bischofswahlen, S. 257.

68 Die Quellen der Jahre 1919 bis Februar 1922 gehören noch dem Pontifikat Benedikts XV. an und sind bereits seit den 1990er Jahren einsehbar.

69 Vgl. dazu PAGANO, Archivquellen; WOLF, München; DERS., Papst, S. 19–26.

70 Dem Verfasser ist bewusst, sich hier der alten Abkürzungsformen zu bedienen. Auf die Verwendung von Arch. Nunz. Monaco beziehungsweise Arch. Nunz. Berlino wurde zur Entlastung der Fußnoten verzichtet. Eingesehen wurden mitunter auch Unterlagen aus den Serien Segreteria di Stato und Segreteria di Stato, Guerra.

71 Vereinzelt wird auch auf relevante Dokumente zurückgegriffen, die in den Serien Polonia, Russia oder Pontificia Commissione Pro Russia abgelegt wurden.

72 Die Nuntiaturarchivquellen fehlen für die Besetzungsfälle Freiburg 1931/32, Meißen 1932, Berlin 1933/ 34, Hildesheim 1934, Eichstätt 1935, Passau 1936, Meißen 1936/37, Fulda 1936/39 und Aachen 1937/38.

73 Eine Korrespondenz zwischen Nuntiatur und anderen römischen Kongregationen zum Thema der Bischofseinsetzungen gab es nur vereinzelt.

74 Vgl. WOLF u.a. (Hg.), Kritische Online-Edition. Vgl. dazu HINKEL u.a., Online-Edition; WOLF u.a., L’edizione; DERS., Digitale Edition.

75 Vgl. BRECHENMACHER u.a. (Hg.), Berichte. Vgl. dazu DERS., L’edizione.

76 Vgl. Can. 255 CIC 1917.

77 Die Audienznotate werden seit einiger Zeit kritisch ediert, wobei bislang nur die Jahrgänge 1930 und 1931 vorliegen. Vgl. PAGANO/CHAPPIN/COCO (Hg.), I „fogli di udienza“; COCO/DIEGUEZ (Hg.), I „fogli di udienza“.

78 Vgl. zum Beispiel Pacellis Anweisung in einem Brief den Meißener Oberhirten Christian Schreiber: „Ich darf E[ure] B[ischöflichen] G[naden] aus leicht ersichtlichen Gründen ersuchen, dieses Schreiben sofort nach Gebrauch zu verbrennen.“ Pacelli an Schreiber vom 28. Februar 1929 (Entwurf), ASV, ANB 49, Fasz. 1, Fol. 7r.

79 Hinzugezogen wurden Ergänzungen lediglich für die Besetzungsfälle in Freiburg 1931/32 und Passau 1936 aus den dortigen Diözesanarchiven sowie für die Fälle Regensburg 1927/28, Eichstätt 1935 und wiederum Passau 1936 aus dem NL Faulhaber aus dem Erzbischöflichen Archiv München und Freising.

80 Nur für die Paderborner causa 1920 wurden Unterlagen aus dem Berliner Bundesarchiv hinzugenommen.

81 Auch angesichts der Materialfülle liegt es schließlich nahe, sich auf die vatikanischen Unterlagen zu beschränken.

82 WOLF/UNTERBURGER (Bearb.), Lage, S. 22. Vgl. zu dieser „deutschen“ Prägung Pacellis auch CHENAUX, Prägung; UNTERBURGER, Deutschlandbild (2010); WOLF, Papst, S. 86–93.

83 Christoph Kösters monierte schon 2003 in seinen „Kritischen Anmerkungen“ zur neueren Diözesangeschichtsforschung, dass die „übergreifenden Zusammenhänge und Einordnungen“ einzelner Bistumsgeschichten „zu selten deutlich“ werden. „Statische punktuelle Bilder dominieren anstelle von dynamischen Prozessen mit den ihnen jeweils eigenen Auf-, Um- und Abbrüchen.“ KÖSTERS, Kirchengeschichte, S. 385f. Dieser Engführung wird durch den Fokus Pacellis begegnet, der die übergeordneten Zusammenhänge und Wechselwirkungen sichtbar macht.

84 Vgl. zu den Bischofseinsetzungen im 19. Jahrhundert und den rechtlichen Voraussetzungen mit weiterer Literatur etwa BURKARD, Staatskirche, bes. S. 455–461, 523–526, 541–636; FEINE, Rechtsgeschichte 1, S. 519–531; FRIEDBERG, Staat; HIRSCHFELD, Bischofswahlen; LINK, Besetzung, bes. S. 231–233, 239–244, 255–259; für das 17. und 18. Jahrhundert FEINE, Besetzung.

85 Vgl. Art. IX des bayerischen Konkordats von 1817, HUBER/HUBER (Hg.), Staat und Kirche I, S. 174.

86 Vgl. Nr. XXII der Bulle De salute animarum von 1821, HUBER/HUBER (Hg.), Staat und Kirche I, S. 209 sowie das Breve Quod de fidelium aus demselben Jahr, ebd., S. 221–223.

87 Vgl. Nr. III der Bulle Impensa Romanorum Pontificum von 1824, HUBER/HUBER (Hg.), Staat und Kirche I, S. 302f. sowie Nr. I der Bulle Ad dominici gregis custodiam von 1827, ebd., S. 269f.

88 Can. 329 § 2 CIC 1917.

89 Art. 137, Abs. 3, Satz 3 der WRV von 1919, Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 152 vom 14. August 1919, S. 1409.

90 Vgl. die knappen Hinweise bei HEINRITZI, Neuordnung, S. 203f.; VOLK, Faulhaber, S. 104.

91 Vgl. dazu die entsprechenden Kapitel bei HEIM, Bischöfe.

92 Vgl. dazu SAMERSKI, Stadt. Bereits 1922 erfolgte hier eine Administratoreinsetzung, die ebenfalls unbehandelt bleibt.

93 Vgl. dazu GÜSGEN, Militärseelsorge, passim; HEIM, Bischöfe, S. 218–281.

94 Konkret handelt es sich um 16 in Preußen, 6 in Bayern, 5 in der Oberrheinischen Kirchenprovinz und 4 in Sachsen. Obwohl Pacelli für die Besetzung des Bistums Regensburg 1927 formal nicht zuständig war, wird diese in die Untersuchung einbezogen und der Frage nachgegangen, ob er dort dennoch Einfluss ausübte.

95 Vgl. Art. 2 und 14 des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933, HUBER/HUBER (Hg.), Staat und Kirche IV, S. 506 und 508.

96 Für die hier verfolgte Fragestellung sind zum Beispiel Aspekte wie die Anordnung von Gebeten für eine glückliche Bischofswahl oder die Leistung des Glaubensbekenntnisses und Treueids des neuen Bischofs vor dem Nuntius von untergeordneter Relevanz.

97 Aus demselben Grund werden die orthographischen Fehler in den deutschen Quellen eliminiert und der Text an die aktuelle Rechtschreibung angeglichen.

98 Das Thema Informalität wurde unter anderem in der jüngeren Geschichtswissenschaft breit diskutiert und rezipiert. Vgl. etwa REINHARD (Hg.), Mikropolitik, bes. S. 1–20; STOLLBERG-RILINGER, Neuzeit; Tagungsbericht: Moderne.

99 Ein internationaler Vergleich, der sich an dieser Stelle anbietet, kann im Rahmen dieser Studie nicht geleistet werden.

100 Deshalb wurde bewusst davon abgesehen, eine fest umrissene Grundlage, zum Beispiel ein aus Pacellis Schlussrelation herausgearbeitetes Bischofsideal, an jedem Einzelfall zu überprüfen. Denn zum einen hätte eine solche statische Vorgehensweise vorausgesetzt, dass Pacellis Vorstellungen von idealen Bischöfen immer gleich blieben, was es zunächst herauszuarbeiten gilt. Zum anderen birgt die feste Vergleichsfolie den Nachteil, dass andere Kriterien, die für Pacelli womöglich maßgeblich waren, aus dem Raster fielen und nicht mehr erkannt würden.

101 Wie sich gezeigt hat, war es aufgrund der geringen Zahl der durch die vatikanischen Quellen dokumentierten Informanten nicht lohnend, eine Netzwerkanalyse durchzuführen. Vgl. zur ersten Orientierung im Bereich Netzwerkanalyse DÜRING/KEYSERLINGK, Netzwerkanalyse; REITMAYER/MARX, Netzwerkansätze; WEBER, Verhältnisse.

102 Im Anhang werden die bayerischen Triennallisten samt den drei dazugehörigen Ausführungsdekreten, eine Übersicht über die Kandidatenvorschläge von Episkopat und Domkapitel innerhalb des preußischen Listenverfahrens sowie eine Gesamtliste aller von Pacelli in Erwägung gezogener Bischofskandidaten abgedruckt. Zur Entlastung der Fußnoten beziehungsweise mit Rücksicht auf den Gesamtumfang des Werkes wird darauf verzichtet, Biogramme zur Erschließung der an den Verfahren beteiligten Personen beizufügen. Aus der Fülle prosopographisch-biographischer Nachschlagewerke kann für die Personenkreise der vorliegenden Untersuchung in Auswahl verwiesen werden auf (jeweils mit weiterer Literatur): Akten der Reichskanzlei; Allgemeine Deutsche Biographie (ADB); ARETZ/MORSEY/RAUSCHER (Hg.), Zeitgeschichte; Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL); Dizionario Biografico degli Italiani (DBI); GATZ (Hg.), Bischöfe (1983); DERS. (Hg.), Bischöfe (2002); HEHL u.a. (Bearb.), Priester; HINDENBURG (Hg.), Handbuch; KLEE, Personenlexikon; KOSCH, Deutschland; Kritische Online-Edition der Tagebücher Michael Kardinal von Faulhabers (1911–1952); LILLA, Landtag; LThK; LThK2; LThK3; Neue Deutsche Biographie (NDB); SCHATZ, Jesuiten; WOLF u.a. (Hg.), Kritische Online-Edition; World Biographical Information System online (wbis); ZUMHOLZ/HIRSCHFELD (Hg.), Seelsorge. Zu verweisen ist außerdem auf die regionalen biographischen Handweiser wie etwa Badische Biographie; Lebensläufe aus Franken; Rheinische Lebensbilder usf. Die diözesanen Personalschematismen erschließen die Geistlichen des jeweiligen Bistums, die vatikanischen Annuarii Pontificii den Klerus der römischen Kurie. Vgl. auch die innerhalb der einzelnen Kapitel verarbeitete biographische Literatur.

103 Die gleiche Gliederung wählt HIRSCHFELD, Bischofswahlen.

104 Vgl. dazu die in Bd. 1, Kap. I.1 Anm. 49 angegebene Literatur.

105 Vgl. Can. 329 § 3: „Si cui collegio concessum sit ius eligendi Episcopum, servetur praescriptum can. 321.“

106 MÖRSDORF, Lehrbuch I, S. 443. Vgl. zu der Natur des Amtes, seinen Rechten und Pflichten, ebd., S. 440–445.

107 MÖRSDORF, Besetzungsrecht, S. 71.

108 Vgl. dazu GOTTLOB, Amtseid.

109 Vgl. zum Informativprozess BAUER, Informativprozeß; FEINE, Besetzung, S. 248–258, 261–267; FRANZEN, Informativprozesse; HINSCHIUS, Kirchenrecht 2, S. 672–674; JEDIN, Reform; JÜRGENSMEIER, Informativprozeß; DERS., Denomination; RAAB, Informativprozess; RICHTER, Informativprozeß; SÄGMÜLLER, Lehrbuch I, S. 263f.

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

Подняться наверх