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Kuriales Taktieren

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Offensichtlich fand der Rat Pacellis zu einem abwartenden Vorgehen in der römischen Kurie Zustimmung. Zumindest zeigte Rom zunächst keine Reaktion auf die Überlegungen des Nuntius. Erst am 14. Oktober gab der Kardinalstaatssekretär im Kontext einer Kanonikatsbesetzung in Kulm zu verstehen, dass aufgrund der besonderen Umstände der Heilige Stuhl den preußischen Bischöfen die Vollmacht gewähre, die vakanten Kanonikate zu besetzen, selbst wenn dabei eine Kooperation mit dem Staat notwendig wäre.168 Damit tat Gasparri dem Vorschlag des Kölner Erzbischofs, mit dem staatlichen Einfluss zu leben, Genüge.169 Ein Präzedenzfall sollte daraus aber nicht abzuleiten sein. Mit dieser Anweisung schritt Gasparri faktisch zur Umsetzung des Can. 403 des CIC170, denn dieser überließ die Besetzung der Kanonikate und Benefizien unter Anhörung des Kapitels dem Diözesanbischof. Allerdings war eine staatliche Beteiligung – wie zuvor in den „päpstlichen“ Monaten – im kirchlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen. Dass die recht unspezifische Order Gasparris intendiert war, um „der Frage, ob die Regierung das dem ehemaligen Könige zugestandene Recht der Designation in ungeraden Monaten auszuüben befugt sei“171, aus dem Weg zu gehen, liegt auf der Hand und war auch damals kein Geheimnis. Jedenfalls gab Pacelli die römische Anordnung an Hartmann weiter, der bereits seit Ende März auf eine Klärung dieser Angelegenheit wartete.172 Der Kölner Erzbischof sollte diese Nachricht an seine preußischen Konbischöfe weitergeben, was dieser am 27. Oktober tat.173 Noch wichtiger war dem Kardinal damals aber die genaue Verhaltensanweisung im Falle eines vakanten Bischofsstuhls gewesen. Darauf bekam er keine Antwort. Sicherlich kann man mit Norbert Trippen im Übergehen der wichtigeren zweiten Frage zum Bischofswahlrecht eine „altbewährte kuriale Praxis“174 sehen, welche die Sachlage in der Schwebe hält. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass in Rom – trotz der Überlegungen Hollwecks und Pacellis im Sommer – eine endgültige Entscheidung über die zukünftige Regelung der Bischofseinsetzungen noch nicht gefällt war.

Nachdem der Kölner Erzbischof von der Erlaubnis erfahren hatte, unabhängig von Rom die Investitur von Kanonikern zu handhaben, stellte er am 26. und 28. Oktober die Einsetzungsdokumente für Ott und Graf von Spee aus und sandte sie am 31. des Monats zusammen mit der römischen Bevollmächtigung an den Koblenzer Oberpräsidenten, Rudolf von Groote.175 Hartmann, der inzwischen schwer erkrankt war, suchte auf diese Weise das – von Gasparri konzedierte – Einvernehmen mit dem Staat, das er als eine praktikable Vorgehensweise ansah und aufgrund der einmütig beantworteten Kandidatenfrage seiner Ansicht nach ohnehin nahe lag. So konnten die Genannten am 22. November dem Kölner Metropolitankapitel hinzugefügt werden, nachdem fünf Tage zuvor das preußische Kultusministerium das Kapitel über die Ernennung der Kandidaten durch die Regierung informiert hatte.

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

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