Читать книгу Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939 - Raphael Hülsbömer - Страница 26

Modifikationen in der Vorgehensweise des Heiligen Stuhls

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Nachdem Pacelli offenbar mehr als eine Woche über Gasparris Weisung vom 6. Dezember nachgedacht hatte, telegraphierte er am 15. des Monats an Gasparri, dass ihn zeitgleich mit jener die Kölner Eingabe vom 24. November erreicht habe.337 Zwar wusste Pacelli, dass sie auch nach Rom gegangen war. Dennoch filterte er aus ihr die für ihn zentrale Sorge heraus, dass bei einer Bischofsbestellung, die nicht gemäß De salute animarum vor sich gehe, der Staat die finanziellen Leistungen, deren Zahlung darin vorgeschrieben war, einstellen könnte.338 Angesichts dieser akuten Gefahr bat er Gasparri um eine Bestätigung, ob er dennoch wie geplant vorgehen solle. Offensichtlich erwartete Pacelli eine Reaktion des Kardinalstaatssekretärs auf die skizzierte Befürchtung. Und er wartete nicht vergeblich: Am 17. Dezember modifizierte Gasparri seine vorherige Instruktion, indem er nun nicht mehr nur die päpstliche Promotion Schultes propagierte, sondern differenzierte und zwei alternative Besetzungsmodi vorgab:339

1) Pacelli sollte wie vorgesehen in Berlin die bisherige Anweisung umsetzen, also die Konkordatsverhandlungen anbahnen und mitteilen, dass der Papst Bischof Schulte nach Köln befördern wolle. Gasparri war überzeugt, dass die Regierung gegen die Translation Schultes nicht opponieren werde, zumal wenn sie vorher konsultiert worden sei. War Pacelli am 6. Dezember noch angewiesen worden, zuerst das Kölner Domkapitel einzuweihen, sollte er nun zuerst nach Berlin fahren, um die Zustimmung der preußischen Regierung einzuholen. Damit griff Gasparri auf die Reihenfolge zurück, die er selbst zunächst vertreten, aber von den anderen Kardinälen in der Sessio vom 2. Dezember 1919 abgelehnt worden war. Im Anschluss an den Besuch in Berlin sollte der Nuntius nach Köln weiterreisen und den Domherren verkünden, dass sie für dieses Mal Schulte als neuen Erzbischof zu „postulieren“340 hätten, insofern die Regierung zu ihm bereits ihre Zustimmung gegeben habe. „Postulation“ als kanonistischer terminus technicus meinte einen „Wahlersatz“, nämlich die Bitte eines Wahlgremiums „an den zuständigen Oberen …, einen mit einem kanonischen Hindernis behafteten Kandidaten im Gnadenwege zu einem Kirchenamte zuzulassen“341. Das kanonische Hindernis Schultes bestand darin, dass er bereits als Bischof mit der Diözese Paderborn durch ein untrennbares Band verbunden war. Das Kapitel sollte demnach dem Papst Schulte zur Nomination vorschlagen. Die Postulation, die „in derselben Weise wie die eigentliche Wahl durchgeführt“342 wird, war eine Konzession an das Domkapitel, das somit anders als in der früheren Instruktion nicht gänzlich aus dem Besetzungsprozess herausgehalten werden sollte. Von einem freien Wahlrecht war sie allerdings weit entfernt. Womöglich hatte Gasparri, als er sich diesen Modus überlegte, die Berichterstattung Magliones im Ohr. Dieser hatte von der Vermutung Bergens gesprochen, dass die Kölner Domherren Schulte postulieren wollten.343

2) Neu war schließlich auch die zweite Variante, die Gasparri gewissermaßen als „Notanker“ in Erwägung zog: Falls die Regierung – so Gasparri – eine getreue Umsetzung von Bulle und Breve fordere, habe sich Pacelli wie bei der Benefizienbesetzung in Bayern zu verhalten. Zu diesem Zeitpunkt existierte eine zwischen Pacelli und dem bayerischen Kultusminister Hoffmann vereinbarte provisorische Lösung hinsichtlich der Pfarreienbesetzung, die vorsah, formal am alten Recht festzuhalten, jedoch ohne einer künftigen Regelung irgendwie vorzugreifen. Das bedeutete, dass der Staat sein Präsentationsrecht bei der Besetzung der Pfarreien weiterhin ausübte, wenngleich in der Sache die Bischöfe die freie Besetzung vornahmen, da der Staat nur im Einverständnis mit den Bischöfen Kandidaten benennen sollte.344 Formal durfte Pacelli also der Regierung, wenn diese darauf insistierte, konzedieren, dass die Besetzung des Kölner Erzbistums durch Wahl des Domkapitels entsprechend der alten Rechtsgrundlage erfolgen durfte, freilich – und das war bei dieser Variante das Entscheidende – ohne Präjudiz für die Zukunft. Zwar konnte von einer freien Wahl keine Rede sein, da das Domkapitel das Wahlergebnis in der Person Schultes bereits vorgegeben bekam. Dennoch wurde formal die alte Rechtsgrundlage gewahrt und nach außen hin hatte es zumindest den Anschein, als ob das Domkapitel frei wählen würde.345 Die insbesondere auch von Pacelli verbalisierte Sorge um die Staatsleistungen hatte Gasparri offensichtlich zu diesem Zugeständnis bewogen. Wie innerkurial diese neue Nachgiebigkeit im Einzelnen zustande kam, geht aus den Quellen nicht hervor. Jedenfalls zeigten nun die Eingabe Middendorfs, die Intervention Bertrams und auch die zwei Tage zuvor erfolgte Anfrage Pacellis Früchte. Sie alle hatten bei Gasparri Zweifel an der Opportunität einer reinen päpstlichen Ernennung Schultes geschürt.346

Nun lag es am Münchener Nuntius, die neue Instruktion umzusetzen, die am 18. Dezember bei ihm einging. Einen Tag später bekundete er brieflich gegenüber dem preußischen Gesandten bei der bayerischen Regierung, Graf Zech-Burkersroda, den Willen, mit Regierungsvertretern des Reichs beziehungsweise Preußens zum Gespräch in Berlin zusammenzutreffen.347 Dort wolle er – entsprechend der früheren Anordnung des Kardinalstaatssekretärs vom 6. Dezember, deren Ausführung Gasparri im letzten Schreiben verlangt hatte – zum einen die Verhandlungen „zum Zwecke der neuen Regelung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in Deutschland“348 in die Wege leiten. Was Pacelli hier entgegen Gasparris Vorgabe nicht sagte, war, dass der Heilige Stuhl sich nicht mehr an die alte Vereinbarung gebunden fühle, insofern der Staat dieselbe einseitig verändert habe. Zum anderen wolle er in Berlin – so Pacelli weiter – „speziell die Besetzung der Erzbistums Cöln besprechen“, an dessen Spitze Benedikt XV., „den ausgezeichnetsten hochwürdigsten Bischof von Paderborn zu befördern beabsichtigt, in der sicheren Überzeugung, dass dies auch der Regierung angenehm sein wird“349. Damit verwies Pacelli zunächst nur auf die Wunschvariante Gasparris – eine päpstliche Ernennung nach Absprache mit der Regierung –, die alternative Notlösung behielt er hier noch für sich.350 Es ergibt sich die Frage, wieso? Ebenfalls stellt sich die Frage, warum Pacelli sich nicht eingehender zum Thema der Fortgeltung der Zirkumskriptionsbulle äußerte und stattdessen unbestimmt nur von einer „Neuregelung“ der Staat und Kirche betreffenden Materie sprach.

Was die letztgenannte Frage anging, so war Pacelli mit Gasparris Anordnung nicht zufrieden. In dessen neuem Schreiben hatte Gasparri nur den Besetzungsmodus für Köln modifiziert, nicht aber die kuriale Position zur prinzipiellen Frage nach der Fortgeltung des alten Rechts. Daher griff Pacelli in einem Brief an den Staatssekretär am 19. Dezember dessen Behauptung vom 6. des Monats noch einmal auf:351 nämlich dass De salute animarum durch die WRV einseitig geändert worden sei und sich der Heilige Stuhl deshalb auch nicht mehr an diesen Vertrag ebenso wie die Kontrakte mit den anderen deutschen Staaten zu halten brauche; außerdem entsprächen sie den gravierenden politischen Veränderungen größtenteils nicht mehr. Hinsichtlich dieser Auffassung führte Pacelli nun an,

„dass die Bulle de salute animarum und das dazugehörige Breve im Unterschied zum Bayerischen Konkordat352 nicht von der bekannten Reichsverfassung berührt worden sind, abgesehen von der Beendigung des staatlichen Einflusses auf die Besetzung der kirchlichen Benefizien, die aber einfach ein Verzicht des Rechts ist und abgesehen von der Ablösung der Leistungen, die aber einen Ausgleich nötig macht und auch vor einem Abkommen mit der Kirche durchgeführt werden könnte.“353

In Pacellis Augen war die preußische Zirkumskriptionsbulle nur in den beiden genannten Bereichen von der WRV betroffen: Die Ablösung der staatlichen Leistungen an die Kirche überwies der Artikel 138 in die Befugnis der Landesregierungen und war nicht etwa eine Streichung der finanziellen Mittel.354 Die kirchliche Autonomie in der Ämterbesetzung nach Artikel 137 Absatz 3 interpretierte Pacelli als einen einfachen Rechtsverzicht des Staates, der sich damit von seinem Privileg der Einflussnahme zurückzog. Angesichts dieses Befunds wollte Pacelli nicht gegenüber den Regierungsbeamten behaupten, dass der Heilige Stuhl seine völlige Freiheit wiedererlangt habe und sich nicht mehr an die Vereinbarungen gebunden fühle, wie Gasparri das vorgegeben hatte. Und damit kam er erneut auf die drohende Gefahr zu sprechen: Wenn der Heilige Stuhl „zu ausdrücklich“355 verkünde, dass er sich nicht mehr an die alten Vereinbarungen gebunden fühle, könne es sein, dass der preußische Staat sich gleichermaßen von ihnen lossagt und konsequenterweise seine finanziellen Abgaben für die Kirche einstellt. Die Tragweite dieser Angelegenheit stand ihm mittlerweile klar vor Augen. Er wusste natürlich auch, dass die Argumentation Hollwecks, die pekuniären Verpflichtungen würden nicht auf den Bullen, sondern eigentlich auf dem Reichsdeputationshauptschluss basieren, von Regierungsseite nicht anerkannt würde. Angesichts der skizzierten Gefahr erbat Pacelli schließlich die Anweisung, ob er trotz allem die Erklärung in der bisherigen Form formulieren solle oder

„ob es hingegen nicht besser sei, allgemein zu behaupten, dass der Heilige Stuhl, obwohl die neue Verfassung den Komplex der Beziehungen zwischen Kirche und Staat einseitig geändert hat, sich nichtsdestotrotz bereit erklärt, Verhandlungen mit der Reichsregierung aufzunehmen etc.; dies aber mit ausdrücklichem Vorbehalt, weil das Ereignis einen Schaden der kirchlichen Rechte bewirkt hat“356.

Worin bestand dieser „Schaden der kirchlichen Rechte“? Pacelli verwies hier auf die Protestnote der Fuldaer Bischofskonferenz vom 24. August 1919. Sie monierte an der WRV unter anderem, dass die kirchliche Selbstverwaltung in die „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ eingegrenzt wurde und der Staat sich für berechtigt halte, ohne mit der Kirche zu verhandeln, die Rechtslage zu ändern.357 Pacelli intendierte demnach, die römische Kritik am staatlichen Vorgehen an einer Erklärung des deutschen Episkopats aufzuhängen. Die von ihm vorgeschlagene Wendung bezweckte, die Zirkumskriptionsbulle gegenüber der Regierung nicht offiziell für nichtig zu erklären und den Staat somit nicht aus der Zahlungspflicht zu entlassen. Mit anderen Worten: Er wollte der Frage der Gültigkeit von De salute animarum diplomatisch geschickt aus dem Weg gehen und sie im Dunkeln belassen. Wenn nach außen hin also der Eindruck entstehen konnte, Pacelli sei in dieser Frage unentschieden, so war das nicht dem Fehlen von einer persönlichen Überzeugung, sondern vielmehr strategischer Berechnung geschuldet. Dass der Artikel 137 Absatz 3 erst durch die Landesgesetzgebung in Kraft treten musste oder dass die in den Zirkumskriptionsbullen der staatlichen Seite verbürgten Privilegien bei der Ämterbesetzung auf die republikanischen Regierungen übergegangen seien, hatte Pacelli in der Theorie deutlich abgelehnt. Aber praktisch wollte er diese Fragen nicht ausdiskutieren, sondern lieber stillschweigend Abstriche in Kauf nehmen, wenn es opportune Gründe dafür gab. Die Sicherung der pekuniären Verpflichtungen war ein solches Kriterium. Zwar glaubte er, dass das Deutsche Reich theoretisch auf sein Einflussrecht bei der kirchlichen Ämtervergabe freiwillig verzichtet hatte und die Kirche daher darin autonom war, aber praktisch sollte die Kölner Besetzung mit Berlin abgesprochen werden. Die Argumente des Nuntius waren offensichtlich überzeugend: Am 22. Dezember, drei Tage nach Pacellis Anfrage, billigte Gasparri telegraphisch dessen Schlüsse, indem er ihm erlaubte, die Erklärung gegenüber der preußischen Regierung in seinem vorgeschlagenen Wortlaut vorzunehmen, wenn er ihn für „weniger gefährlich“358 halte. Allerdings dürften die „päpstlichen Thesen“359 dadurch nicht kompromittiert werden.

Offen ist noch die erstgestellte Frage, warum Pacelli gegenüber Zech bislang nur die päpstliche Ernennung als Besetzungsoption dargelegt hatte. Der Grund dafür bestand in einem Verständnisproblem hinsichtlich des Begriffs der „Postulation“. In dem bereits genannten Schreiben vom 19. Dezember wünschte der Nuntius eine Klärung, was Gasparri damit meine, insofern nämlich De salute animarum „Postulation“ und „Wahl“ ausdrücklich nicht unterscheide.360 Zu dieser Problematik bemerkte Gasparri in seinem Antworttelegramm drei Tage darauf, dass es ihm schlichtweg egal sei, ob das Kölner Metropolitankapitel anstatt des Terminus „Postulation“ den der „Wahl“ benutze, solange – wie man zur Klärung hinzufügen muss – das gemeint bleibe, was im Kirchenrecht unter „Postulation“ zu verstehen sei.361 Diese Detailfrage schien Gasparri lästig zu sein, dabei war die Nachfrage Pacellis wichtig, insofern nach Gasparris Auffassung die Postulation gerade nicht die Kapitelswahl gemäß der Bulle darstellen sollte, zumal es ansonsten zwischen den beiden angedachten alternativen Besetzungsmodi gar keinen Unterschied gegeben hätte. Wenn Pacelli dem Domkapitel weisungsgemäß schlicht gesagt hätte, es habe Schulte zu postulieren, dann hätte es darunter wohl „wählen“ gemäß der Zirkumskriptionsbulle verstanden, während Gasparri damit die Wahlbitte des Kapitels an den Papst meinte, Schulte zu ernennen. Daher half es zur Lösung des Problems rein gar nichts, wenn die Domherren anstatt Postulation – im Sinne Gasparris und des CIC als Ernennungsbitte verstanden – jetzt „Wahl“ sagen durften. Insofern schien Gasparri die Problematik gar nicht gesehen zu haben. Da Pacelli aber offensichtlich wusste, worauf die Absichten des Kardinalstaatssekretärs zielten, fragte er nicht erneut nach. In der Sache blieb es also dabei: Die erste Variante sah eine päpstliche Nomination Schultes nach Absprache mit der Regierung vor, wobei dem Domkapitel die Aufgabe zukommen sollte, den Paderborner Oberhirten zu „postulieren“ (im Sinne des CIC). Der zweite, von Gasparri als Notlösung empfundene Modus, beinhaltete eine Bischofswahl (beziehungsweise Postulation im Sinne von De salute animarum), die formal gemäß der alten Rechtsgrundlage stattfinden sollte, wobei der Wahlausgang schon im Vorhinein feststand. Beides war letztlich nicht im Sinne des Kölner Domkapitels.

Nachdem Pacelli sich damit in der Fortgeltungsfrage durchgesetzt hatte und über die Verfahrensfrage im Bilde war, verfasste er am 24. Dezember einen weiteren Brief an Zech, in dem er sich ausführlicher als zuletzt zu den fraglichen Themen äußerte.362 Dementsprechend erklärte er gemäß seiner von Gasparri approbierten „weniger gefährlichen“ Formel, dass durch die einseitige Rechtsänderung des Staates in der WRV die Rechte der Kirche verletzt worden seien. Trotz ausdrücklicher Verwahrung dagegen sei die Kurie bereit, die staatskirchliche Materie von Neuem zu verhandeln. Die ehemalige Vorgabe Gasparris:

„Aus diesem Grund kann der Heilige Stuhl sich nicht mehr an die geschlossenen Vereinbarungen mit den verschiedenen Regierungen oder Staaten Deutschlands gebunden halten und tut dies auch nicht mehr; ganz besonders, da sie zum großen Teil nicht mehr mit den geschehenen radikalen politischen Veränderungen übereinstimmen“363

änderte Pacelli gemäß seiner Ankündigung um: „Der Heilige Stuhl hält das sogar für umso notwendiger [sc. gänzlich neue Verhandlungen, R.H.], insofern die vormals geschlossenen Vereinbarungen mit den verschiedenen Staaten in Deutschland zum großen Teil nicht mehr mit den geschehenen radikalen politischen Veränderungen übereinstimmen.“364 Diese Aussage begründete er mit der Vorschrift für die Domkapitel aus Quod de fidelium, keine dem preußischen König minder genehme Person zu wählen – eine Vorschrift, die offensichtlich anachronistisch geworden war. Ein Analogon fand Pacelli im bayerischen Konkordat von 1817: Auch dies sei durch die bayerische Regierung bereits in mehreren Punkten verletzt worden, beispielsweise im Bereich der geistlichen Schulaufsicht.365 Ministerpräsident Hoffmann habe ihm am 30. Oktober diesbezüglich versichert, dass man bei einer Konferenz im Berliner Innenministerium übereingekommen sei, dass die internationalen Verträge noch in Kraft seien, bis auf die Bestimmungen, die gegen die WRV stünden. Deshalb müsste zum Beispiel der Passus des bayerischen Konkordats über die kirchliche Schulaufsicht als gefallen gelten. Neue Verhandlungen – so die Quintessenz von Pacellis Argumentation – waren also mehr als dringlich.366

Was schließlich die Neubesetzung der Kölner Erzdiözese betraf, für die „schnell und auf bestmöglichste Weise“ gesorgt werden müsse, bekräftigte Pacelli erneut, dass Benedikt XV. „beabsichtige, für dieses Mal auf dieselbe den hervorragenden Monsignore Bischof von Paderborn zu befördern“ und zwar „in der Gewissheit, der Regierung einen Gefallen zu tun“367. Die damit verbundene Postulation durch das Domkapitel war eine rein innerkirchliche Angelegenheit, sodass Pacelli logischerweise keine Veranlassung sah, dies der staatlichen Seite mitzuteilen. Anschließend ergänzte Pacelli den zweiten Modus, auf den Gasparri sich notfalls bereit war einzulassen:

„Falls dieselbe [sc. die preußische Regierung, R.H.] verlangt, dass die Wahl gemäß der Bulle De salute animarum und des dazugehörigen Breve Quod de fidelium stattfindet, bin ich autorisiert, dies zuzugestehen, aber mit derselben von der bayerischen Regierung akzeptierten Klausel in der provisorischen Lösung hinsichtlich der Präsentation auf die Pfarreien des staatlichen Patronats; das heißt, dass dies kein Präjudiz für die endgültige Regelung der Frage konstituieren kann.“368

Damit war die Regierung über die römischen Pläne hinsichtlich der prinzipiellen Frage der Rechtslage und der konkreten Frage der Kölner Besetzung im Bilde.

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

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