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Zech bei Pacelli: der offizielle Standpunkt der Reichs- und preußischen Regierung

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Die Instruktion, die das Preußische Staatsministerium am 27. November an Zech als Leitfaden für ein Gespräch mit dem Nuntius übersandte, äußerte die Sorge, dass bei einer Umgehung der Kapitelswahl von Rom eine der Entente gefügige Person ernannt werden könnte, was die „schwersten Folgen“220 für das Verhältnis der Kurie zu den deutschen Katholiken haben werde.221 Deshalb gab die Behörde dem Grafen die Vorgabe: „Bitte, ohne [eine] Kenntnis des bereits vorhandenen Gegensatzes von Domkapitel zur Kurie erkennen zu lassen, mit Pacelli im Sinne des Vorstehenden zu sprechen und auf ihn einzuwirken, daß sich [die] Kurie [einer] Einmischung in [die] Kölner Wahl enthält.“222 Natürlich ging es der Regierung nicht nur um die deutschen Katholiken, vielmehr war ihr selbstverständlich auch in eigenem Interesse an einem vorbehaltlos pro-deutsch eingestellten Erzbischof an der Spitze der wichtigsten Diözese Preußens gelegen.

Die Unterredung zwischen den beiden Diplomaten fand kurz darauf statt, Zech berichtete dem Ministerium darüber schon am 30. November.223 Pacelli habe dem Regierungsvertreter gegenüber die Notwendigkeit von Verhandlungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung betont, weil durch die neue Verfassung die alte Rechtslage „möglicherweise“224 gegenstandlos geworden sei. Allerdings habe er sich nicht eingehend darüber äußern wollen, um – wie Zech vermutete – der Entscheidung des Heiligen Stuhls nicht vorzugreifen. Diese Vermutung war korrekt, Pacelli hatte dazu noch keine maßgebliche Entscheidung aus Rom erhalten. Durch die WRV sei – so Zech – die Verhandlungsposition der Kurie ausgesprochen günstig, die „wichtigsten Rechte“225 würden ihr durch jene gewährleistet werden. Einen tiefgreifenden Konflikt mit dem deutschen Episkopat halte der Nuntius für unwahrscheinlich, „Verstimmung in einzelnen katholischen Kreisen für möglich“226. Als Ergebnis des Treffens resümierte Zech, dass Pacelli die in Regierungskreisen prognostizierten Schwierigkeiten, die eine Wahlverhinderung seitens der Kurie auslösen würde, in Rom vortragen wolle.

Der Nuntius erledigte das am 2. Dezember, indem er ein Promemoria, das den Standpunkt der „deutschen staatlichen und kirchlichen Instanzen“ festschrieb und das Zech ihm übergeben hatte, für Gasparri ins Italienische übersetzte.227 Im deutschen Wortlaut hieß es:

„Nach einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes stehen die deutschen staatlichen und kirchlichen Instanzen übereinstimmend auf dem Standpunkt, dass die bisher für die Besetzung der Kirchenämter in Preußen maßgebenden Bestimmungen der Bulle de salute animarum und des Breve quod de fidelium wegen ihres völkerrechtlichen Charakters durch die neue deutsche Verfassung nicht berührt werden. Dem Auswärtigen Amt ist ferner bekannt, dass die Entente versucht, via Rom Einfluss auf die Kirchenverhältnisse in West-Deutschland zu gewinnen. Sollte die Kurie den Wünschen der Entente nachgeben und sollte sie namentlich versuchen, das durch das Ableben des Kardinals Hartmann akut gewordene Wahlrecht des Domkapitels in Köln anzutasten, so würde dies nach Ansicht des Auswärtigen Amts von den schwersten Folgen für das Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und den deutschen Katholiken sein. Das Auswärtige Amt würde es daher dankbarst begrüßen, wenn Seine Exzellenz der Apostolische Nuntius in Rom dahin wirken wollte, dass sich die Kurie jeder Einmischung auf die Wahl des neuen Erzbischofs von Köln enthält.“228

Den letzten Satz sparte Pacelli aus seiner Übersetzung für Gasparri aus: abgesehen davon, dass jener für ihn bestimmt war, sicher auch, weil er sich gerade nicht dafür einsetzen wollte, dass Rom der Wahl eines neuen Kölner Erzbischofs tatenlos zusah. Die Überzeugung der Regierung, dass die Vorgaben der Zirkumskriptionsbulle samt Breve hinsichtlich der kirchlichen Ämterbesetzung unentwegt in Geltung waren, versah Pacelli mit der Bemerkung, dass dies in dem Sinne zu verstehen sei, wie er es in seinem Bericht vom 15. November interpretiert hatte. Dort hatte er klar die These vertreten, dass die in der Bulle definierten staatlichen Einflussrechte durch den bereits rechtlich bindenden Artikel 137 Absatz 3 aufgehoben seien. Auf die mögliche schwere Belastung des Verhältnisses zwischen deutschem Katholizismus und Heiligem Stuhl, falls dieser unter Ausschaltung des Kapitelswahlrechts der Entente bei der Besetzung des Kölner erzbischöflichen Stuhls entgegenkomme, hatte Pacelli seinen Vorgesetzten bislang noch nicht aufmerksam gemacht. Nicht überraschend ist, dass sich in Pacellis Bericht keine Spur von einer Änderung in seiner Haltung zur bisherigen Rechtsgrundlage findet, die die Regierung also vergeblich angestrebt hatte.

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

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