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9. Schlussantrag

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Ein Schlussplädoyer und die Stellung eines zusammenfassenden, abschließenden Antrags am Ende der mündlichen Verhandlung schreiben die Rules of Court zwar nicht vor. Eine Zusammenfassung der mit der Beschwerde verfolgten Ziele am Ende des mündlichen Vortrags ist aber durchaus ratsam. Inhaltlich ist dabei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Vertragsstaaten frei entscheiden dürfen, wie sie die Einhaltung der Konvention gewährleisten wollen.[121] Der EGMR wird daher einen Vertragsstaat in der Regel nicht anweisen, eine Neuverhandlung des Falles anzusetzen oder eine Verurteilung aufzuheben, sondern sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken (siehe aber noch Rn. 469).[122] Diesen Vorgaben entsprechend sollte der Hauptantrag abgefasst sein.

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