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7. Information und Ladung der Verfahrensbeteiligten

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Mitteilungen und Zustellungen des Gerichtshofs erfolgen an die Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsbeistände der Parteien. Sie gelten damit als an die Parteien gerichtet (Rule 37 Abs. 1).

411

Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die für die Behandlung der Rechtssache gebildete Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen. In der Ladung sind die betreffende Rechtssache, der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahmen sowie die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung anzugeben (Rule A5 Abs. 2 u.U. i.V.m. Rule A1 Abs. 4).

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Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Verfahrensbevollmächtigten oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Hilfe des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten (Rule 37 Abs. 2).

413

Wenn der Gerichtshof im Hoheitsgebiet eines Staates an Ort und Stelle Feststellungen treffen (lassen) oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die im Hoheitsgebiet eines Staates ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs ebenfalls unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten (Rule 37 Abs. 3).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteC. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung

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