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6. Antrag auf Festsetzung einer gerechten Entschädigung

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Neben der Feststellung eines eingetretenen Konventionsverstoßes kann der Gerichtshof in seinem das Verfahren abschließenden Urteil eine dem Bf. vom verurteilten Vertragsstaat zu gewährende gerechte Entschädigung festsetzen (Art. 41 EMRK; zu den ersatzfähigen Schäden und zum Kostenersatz siehe noch Rn. 481 ff). Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur in den Fällen, in denen das nationale Recht eine vollständige Wiedergutmachung der eingetretenen Schäden nicht ermöglicht und sich der Ausspruch einer Entschädigungsleistung durch den Gerichtshof als notwendig erweist („if necessary“). Die näheren Einzelheiten ergeben sind aus Rule 60 und der Practice Direction Just Satisfaction Claims (PD-JS).

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Für die Festsetzung einer solchen Entschädigung ist grundsätzlich ein spezieller Antrag des Bf. erforderlich (specific claim for just satisfaction, Rule 60 Abs. 1). Ausnahmsweise kann der Gerichtshof eine Entschädigung gemäß Art. 41 EMRK auch von sich aus festsetzen;[95] darauf darf es der Verteidiger jedoch nicht ankommen lassen.

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Häufig ist es sinnvoll, den Antrag erst später im Verfahren zu stellen, insbesondere nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt wurde, weil einige Schadensposten – insbesondere die Auslagen im Verfahren vor dem EGMR – zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren noch nicht vorhersehbar geschweige denn entstanden oder bezifferbar sind. Der Antrag muss aber spätestens, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, im Schriftsatz zur „Begründetheit der Beschwerde“ innerhalb der hierfür von der Kammer gesetzten Frist gestellt werden (Rule 60 Abs. 2).[96] Da aber die gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit heute den Regelfall darstellt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2; Rule 54A), ist auch eine gesonderte Frist für die Stellungnahme zur Begründetheit nur noch die Ausnahme.

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Ohnehin können aber schon in der Beschwerdeschrift Anmerkungen zu eingetretenen Schäden gemacht werden. Dem Gerichtshof schon in der Beschwerdeschrift eine (vorläufige) Zusammenstellung der einzelnen Schadenspositionen zu präsentieren, ist ohnehin in einigen Fällen durchaus ratsam[97]; allerdings befreit diese frühere Mitteilung den Bf. nicht von einer späteren (s.o.) förmlichen Antragstellung (§ 5 PD-JS a.E.).

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Im förmlichen Antrag sind die einzelnen Schadensposten detailliert aufzuschlüsseln (itemised particulars of all claims), zu beziffern und nach Rubriken[98] zu ordnen. Als Nachweis für den Eintritt der Schäden und die Entstehung von Kosten sind entsprechende Belege (appropriate docmentary evidence) beizufügen (Rule 60 Abs. 2; §§ 5, 11, 21 PD-JS). Kommt der Bf. diesen Vorgaben nicht nach, kann die Kammer den Antrag ganz oder teilweise zurückweisen (Rule 60 Abs. 3).

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In der Antragsschrift sollte der Bf. auch ein Bankkonto angeben, auf das die vom Vertragsstaat zu leistende Entschädigung fließen soll. Für einzelne Entschädigungssummen können separate Konten angegeben werden. Der Bf. kann ferner bestimmen, dass die für Gebühren und sonstige Auslagen des Verteidigers festzusetzende Geldsumme (cost and expenses) direkt auf ein Konto des Verteidigers überwiesen werden soll (§ 22 PD-JS).

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