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2. Öffentlichkeit der Verhandlung

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Findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, so ist diese grundsätzlich öffentlich und für jedermann zugänglich (Rule 63 Abs. 1). Von Amts wegen bzw. auf Antrag[103] einer Partei oder einer anderen betroffenen Person können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (Rule 63 Abs. 2),

wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt,
wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder
soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Internationales Strafrecht

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