Читать книгу Internationales Strafrecht - Robert Esser - Страница 95

4. Obligatorische Vertretung

Оглавление

422

Grundsätzlich muss der Bf. in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung durch einen Verfahrensbevollmächtigten, durch den in einem Vertragsstaat zugelassenen Rechtsbeistand (advocate) oder eine andere vom Kammerpräsidenten zugelassene Person (other person approved) vertreten sein (Rule 36 Abs. 4 lit. a; vgl. Rn. 391). Ausnahmsweise kann dem Bf. auch jetzt noch gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen Person (Rule 36 Abs. 3; vgl. Rn. 390).

Internationales Strafrecht

Подняться наверх