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III. Inhalt des Urteils

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Die Urteile des Gerichtshofs sind zu begründen (Art. 45 Abs. 1 EMRK)[15] und folgen einem bestimmten Aufbau und Darstellungsmuster.[16] Ihre Struktur und ihr Mindestinhalt ergeben sich aus Rule 74:

die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers,
der Tag, an dem das Urteil gefällt wurde, und der Tag seiner Verkündung,
die Bezeichnung der Parteien,
die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien,
die Darstellung des Prozessverlaufs,
der Sachverhalt,
eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien,
die Entscheidungsgründe,
der Urteilstenor,
ggf. die Kostenentscheidung,
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben,
ggf. die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

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Jeder an der Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtssache teilnehmende Richter ist berechtigt, dem Urteil eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen (Art. 45 Abs. 2 EMRK; Rule 74 Abs. 2). Solche concurring opinions oder dissenting opinions, von denen die Richter zunehmend Gebrauch machen, liefern häufig interessante Ansätze und Argumente für eine Fortentwicklung der Judikatur des EGMR jenseits der getroffenen Mehrheitsentscheidung.

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Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, nur ausnahmsweise in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 1). Sämtliche endgültigen Urteile des EGMR sind in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 3 EMRK). Hierfür ist der Kanzler des Gerichtshofs verantwortlich (Rule 78 Satz 1). In die amtliche Sammlung (Series A-1996/Reports-1999/seither ECHR) werden nur solche Urteile und Entscheidungen – sowie sonstige Schriftstücke – aufgenommen, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält (Rule 78 Satz 2). Die Veröffentlichung erfolgt dort in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 2).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › IV. Bindungswirkung des Urteils

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