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7. Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen

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Jeder von einer Delegation – oder durch die Kammer – geladene Zeuge oder Sachverständige leistet vor Beginn seiner Aussage bzw. vor Ausführung seines Auftrags einen Eid oder gibt eine feierliche Erklärung ab (Rule A6). Die Parteien können die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (z.B. wegen Befangenheit). Über den Antrag entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden kann, gleichwohl zu Informationszwecken anhören (Rule A7 Abs. 5).

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Jedes Kammer- bzw. Delegationsmitglied kann den Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Bf., den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer oder Delegation auftretenden Person Fragen stellen (Rule A7 Abs. 1). Umgekehrt können die Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien den Zeugen, Sachverständigen und den anderen zur Erforschung des Sachverhalts herangezogenen Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten bzw. Leiters der Delegation Fragen stellen. Letztere entscheiden auch, ob eine Frage zulässig ist oder nicht (Rule A7 Abs. 2). Zum ihrem Schutz kann die Vernehmung einer Person in Abwesenheit der Parteien erfolgen (Rule A7 Abs. 4).

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Wenn ein Zeuge, eine andere Person oder eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht vor der Kammer oder Delegation erscheint, kann die ohne sein Mitwirken mögliche Untersuchung bzw. Beweiserhebung der Delegation gleichwohl durchgeführt bzw. fortgesetzt werden (Rule A3). Im Gegensatz zu den meisten nationalen Rechtsordnungen droht die EMRK für das Nichterscheinen bzw. die (unberechtigte) Zeugnisverweigerung keine Sanktion an.

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Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, dürfen sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Der Kanzler trifft die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung (Rule 34 Abs. 6).

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