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I. Beratung und Abstimmung

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Im Gegensatz zur mündlichen Anhörung (s.o.) finden die Beratungen des Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens geheim. Neben den Richtern nehmen nur der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie Kanzleibedienstete und Dolmetscher teil, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird. Die Zulassung anderer Personen zur Urteilsberatung bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs (Rule 22).

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Grundsätzlich werden sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofs von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Rule 23 Abs. 1).

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Die Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.[1] Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig (Rule 23 Abs. 2). In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung anordnen (Rule 23 Abs. 3).

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Die Ausschüsse entscheiden über die Begründetheit in sog. well-established case-law“-Fällen stets einstimmig (Rule 53 Abs. 1, Abs. 2).[2]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › II. Prüfungsumfang

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