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3. Anwesenheit der Parteien

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Grundsätzlich muss der Bf. nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen sondern kann sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Erscheint weder der Bf. noch sein Verfahrensbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung – bzw. zur Untersuchung einer Delegation des Gerichtshofs (Rule A3) –, führt dies nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens. Bleibt eine Partei – oder eine andere zur Verhandlung geladene Person – ohne Angabe hinreichender Gründe von der Verhandlung fern, so kann die Kammer diese gleichwohl fortsetzen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint (Rule 65). Ein Fernbleiben des Bf. sollte allerdings – sofern seine Anwesenheit vorher angekündigt worden war – vorsorglich (nachträglich) entschuldigt werden, da es ansonsten vom Gerichtshof als Indiz für dessen fehlendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde gedeutet werden kann (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit. c EMRK; Rn. 349). Prinzipiell ist aber das Auftreten des Verfahrensbevollmächtigten ausreichend.

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