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1. Grundsätze

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Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit der Beschwerde findet von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei statt (Rule 59 Abs. 3).[99] Aufgrund der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs verzichten die Kammern zunehmend auf die Durchführung einer solchen Verhandlung unter Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren stattfindet, entscheidet der Präsident der Kammer (Rule 59 Abs. 4). An den Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist er dabei nicht gebunden.

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Grundsätzlich findet eine mündliche Verhandlung – so denn eine solche anberaumt wird – vor der Kammer am Sitz des Gerichtshofs im Human Rights Building in Straßburg statt. Allerdings kann die Kammer, wenn sie es für zweckmäßig hält, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Vertragsstaat des Europarats ausüben (Rule 19; Rule A2 Abs. 2). Außerhalb seines ständigen Sitzes stattfindende Ortsbesichtigungen werden meist von einer Delegation, also nicht durch den gesamten Spruchkörper durchgeführt (Rule A1).

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Der Kammerpräsident bzw. der Leiter der Delegation leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt ihren konkreten Ablauf[100], d.h. die Reihenfolge, in der den Parteien, ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern sowie den sonstigen erschienen Personen (Zeugen, Sachverständige, Drittbeteiligte) das Wort erteilt wird (Rules 64 Abs. 1, A4). Meist dauern die Verhandlungen einen Vor- oder Nachmittag.

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Die jeweiligen Redezeiten werden meist im Vorhinein mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt. Die übliche Redezeit beträgt zwischen 45 Minuten und einer Stunde. Im begründeten Einzelfall ist auch ein längeres Plädoyer möglich.

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Auch nach der Festsetzung eines Termins für die mündliche Verhandlung kann der Gerichtshof eine Beschwerde jederzeit zurückweisen, die er für unzulässig hält (Art. 35 Abs. 4 EMRK). Ebenso ist er befugt, noch im Stadium der Begründetheitsprüfung die ohnehin nur noch ausnahmsweise bereits vorab getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde zu ändern, wenn diese aus einem der in Art. 35 Abs. 1–3 EMRK genannten Gründe für unzulässig hätte erklärt werden müssen.[101] Andererseits hat der Gerichtshof geäußert, dass ein Abweichen von der ursprünglichen Zulässigkeitsentscheidung nur bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte bzw. unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme.[102]

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Auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen können mehrere Beschwerden miteinander verbunden werden (joinder). Neben einer förmlichen Verbindung kommt – nach Anhörung der Parteien – auch die gleichzeitige Prüfung (simultaneous examination) von Beschwerden in Betracht, die derselben Kammer zugeteilt sind (Rule 42).

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