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6. Beteiligung Dritter

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Entscheidet sich der Gerichtshof, die eingegangene Beschwerde dem vom Bf. als Beschwerdegegner bezeichneten Vertragsstaat zur Kenntnis zu bringen (Rule 54 Abs. 2 lit. b; vgl. Rn. 328), so wird die Beschwerde durch die Kanzlei zusätzlich auch dem Vertragsstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besitzt (Rule 44 Abs. 1 lit. a).[115] Möchte diese Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen (Art. 36 Abs. 1 EMRK) Gebrauch machen, muss sie dies als „third-party intervention“ gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs grundsätzlich innerhalb von 12 Wochen zum Ausdruck bringen (Rule 44 Abs. 1 lit. b).[116]

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Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs darüber hinaus auch andere Vertragsstaaten oder Personen, die in dem konkreten Verfahren nicht Partei sind, auffordern oder ermächtigen, schriftlich zum Gegenstand der Beschwerde Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gestatten (Art. 36 Abs. 2 EMRK; Rule 44 Abs. 3 lit. a).[117]

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Eine Beteiligung nach Art. 36 EMRK führt nicht zu einer Bindung an das Urteil (zu den allgemeinen Urteilswirkungen siehe noch Rn. 463 ff.).

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In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Er hat dies ebenfalls innerhalb von 12 Wochen gegenüber der Kanzlei anzuzeigen. Eine Vertretung durch einen Repräsentanten ist möglich (Rule 44 Abs. 2).

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In der Praxis kommt ein solcher Beitritt Dritter zum Verfahren durchaus vor. Insbesondere NGOs machen von dieser Möglichkeit Gebrauch; es besteht aber auch die Möglichkeit, als (strafprozessualer) Nebenkläger im Ausgangsverfahren (§§ 395 ff. StPO) einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren zu stellen.[118]

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Entsprechende Erklärungen oder Anträge Dritter müssen bestimmten Form- und Fristvorgaben entsprechen (Rule 44 Abs. 3-6). Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so wird die jeweilige Stellungnahme meist nicht in die Verfahrensakte aufgenommen (Rule 44 Abs. 5). Schriftliche Erklärungen Dritter, die den Vorgaben entsprechen, werden den Parteien mitgeteilt, die unter Einhaltung einer bestimmten Frist ihrerseits schriftlich Stellung nehmen können (Rule 44 Abs. 6).

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