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8. Verhandlungsprotokoll

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Die Kammer kann beschließen, dass über die mündliche Verhandlung ein Wortprotokoll angefertigt wird (verbatim record), in dem u.a. die vor der Kammer abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten wortgetreu festgehalten werden (Rule 70).[119] Die Anfertigung eines solchen Verhandlungsprotokolls kann insbesondere für die Verweisung an die Großen Kammer von Interesse sein – obwohl dieses Prozedere nicht als Rechtsmittel im engeren Sinne zu verstehen ist – und sollte daher spätestens in dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz angeregt werden.[120]

Internationales Strafrecht

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