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b) Vermögensnachteil aa) Endgültiger Schaden oder schadensgleiche Vermögensgefährdung?

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Die Bildung schwarzer Kassen wirft insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vermögensnachteils Fragen auf. Umstritten ist, ob dem Vermögensinhaber auf diese Weise ein endgültiger Schaden entsteht, oder ob das Verhalten eine schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet. Innerhalb der Rechtsprechung zeichnet sich hierbei eine Veränderung ab. Während der BGH noch im Fall „Kanther“ von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ausging,[36] nimmt er in „Siemens/ENEL“ einen endgültigen Vermögensnachteil durch dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit an. Die spätere unrechtmäßige Verwendung der Gelder beurteilte er nur als Schadensvertiefung.[37]

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In Teilen der Literatur wird die Annahme eines endgültigen Vermögensnachteils kritisch gesehen.[38] Dieser Position liegt ein (verengtes) wirtschaftliches Verständnis des Schadensbegriffs zugrunde, die normativen Gesichtspunkten zu wenig Raum lässt.[39] Entgegen der Kritik pervertiert der Bundesgerichtshof durch seine Rechtsprechung § 266 StGB nicht zu einem Delikt zum bloßen Schutz der Dispositionsfreiheit. Vielmehr trägt der BGH dem Umstand Rechnung, dass Vermögensschutz allein unter Berücksichtigung der Gestaltungswünsche des Inhabers einen guten Sinn ergibt. Ohne eine Normativierung des Nachteilsbegriffs ist sinnvoller strafrechtlicher Schutz nicht zu leisten.[40]

Antikorruptions-Compliance

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