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cc) Vermögensnachteil bei Fortführung einer schwarzen Kasse
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Auch in Fällen der Fortführung einer zu einem früheren Zeitpunkt durch einen anderen eingerichteten schwarzen Kasse kommt die Begründung eines Vermögensnachteils in Betracht. Dies ist nach Auffassung des BGH der Fall, sofern eine „konkret gesicherte Aussicht auf Vermögensmehrung“ bestand. Das Unterlassen wirke sich in dieser Konstellation vermögensmindernd aus, indem der Treugeber einen selbstständigen Anspruch des Treunehmers auf Herausgabe der Gelder vereitle.[43] In der Literatur stößt auch diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zuletzt aufgrund der damit einhergehenden Ausdehnung der Untreuestrafbarkeit auf Kritik.[44]