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I. Allgemeines

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Die Regelung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.8.1997 in das Strafgesetzbuch aufgenommen.[57] Ein Blick auf die Statistik lässt § 298 StGB in der Praxis angesichts geringer Fallzahlen eher unbedeutend erscheinen. Doch kann von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden.[58] Vor dem Inkrafttreten des § 298 StGB wurden diese Fälle im Rahmen des § 263 StGB erfasst. Der Gesetzgeber begründete die Gesetzesänderung mit den nicht selten auftretenden Beweisschwierigkeiten bei der Schadensermittlung in Bezug auf § 263 StGB. Auch wurde mit der Notwendigkeit argumentiert, das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung in Bezug auf solche Verhaltensweisen zu erhöhen, um generalpräventive Effekte in Bezug auf Korruptionstaten zu erzielen.[59] § 298 StGB schützt den freien Wettbewerb.[60] Dieser steht sowohl in Abhängigkeit von gesetzlichen Vorgaben insbesondere des GWB als auch von seiner gesellschaftlichen Bedeutung.[61] Vor allem Letztere trägt eine gewisse Dynamik in die Reichweite des Schutzinteresses von § 298 StGB hinein. Neben dem Wettbewerb (oder vermittelt durch ihn) schützt § 298 StGB Individualinteressen.[62] Weil es für die Strafbarkeit nicht auf den Eintritt eines Vermögensschadens ankommt,[63] handelt es sich bei der Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[64]

Antikorruptions-Compliance

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