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5. Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung

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Der Täter muss vorsätzlich sowie in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zu verlangen ist dabei Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und verursachtem Schaden.[114]

Antikorruptions-Compliance

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