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4. Vermögensschaden

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Die Rechtsprechung definiert den Vermögensschaden als negativen Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten („Gesamtsaldierung“).[107] Die Annahme eines Vermögensschadens hängt maßgeblich von dem jeweils vertretenen Vermögensbegriff ab.[108] Im Vordergrund steht dabei die Frage, in welchem Umfang normative Kriterien für die Bildung des Vermögensbegriffs maßgeblich sind. Hiervon hängt ab, ob bzw. in welchem Umfang nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehende wirtschaftliche Werte einbezogen werden (zum Beispiel: nichtige Forderungen). Der BGH vertritt prinzipiell einen wirtschaftlichen Vermögensbegriff.[109]

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Dem Vermögensschaden steht der Erhalt einer Kompensation grundsätzlich entgegen. Eine solche liegt indes nicht in der lediglich nachträglichen Schadensbeseitigung ebenso wenig wie in zivilrechtlichen Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen.[110] In der Rechtsprechung anerkannt ist darüber hinaus das Rechtsinstitut des Gefährdungsschadens in Gestalt einer – begrifflich freilich bereits problematischen – schadensgleichen Vermögensgefährdung. Damit wird ein Vermögensschaden bereits bei einer konkreten Gefährdung des Vermögens angenommen, sofern bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Minderung des Vermögensgesamtwerts zu verzeichnen ist (Beispiel: mangelhafte Buchführung, sofern mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen ist).[111] Zur Begründung der hiermit einhergehenden Vorverlagerung der Betrugsstrafbarkeit wird angeführt, dass die Beeinträchtigung des Vermögens oftmals kein punktuelles Ereignis, sondern prozesshaft ausgestaltet sei. Zudem komme auch Gewinnaussichten eine Bedeutung für das Vermögen einer Person zu, sodass auch entsprechende Chancen und Exspektanzen strafrechtlich schutzwürdig seien.[112] Erforderlich sei aber eine nach wirtschaftlichen Grundsätzen, insbesondere bilanziellen Bewertungsregeln nachvollziehbare Schadensbezifferung in seiner konkreten Höhe.[113]

Antikorruptions-Compliance

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