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III. Subventionsbetrug, § 264 StGB

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Der Schutz staatlicher Subventionen als Vermögenswert vor täuschungsbedingten Verfügungen erfolgt durch § 264 StGB. Auf diese Weise werden zugleich Nachweisschwierigkeiten umgangen, die im Rahmen des § 263 StGB unter dem Aspekt des Vermögensschadens in der Praxis auftreten können.[124] Die Vorschrift zielt darauf ab, die Täuschungshandlung für sich genommen zu pönalisieren, um einem seitens des Gesetzgebers angenommenen Kontrolldefizit im Hinblick auf Subventionsvergabeverfahren entgegenzuwirken.[125] § 264 StGB findet auf die Vergabe und die Verwendung von Subventionen nach Bundes- und Landesrecht Anwendung, wobei der Begriff der Subvention in Abs. 7 legal definiert ist. Soweit über Tatsachen getäuscht wird, muss es sich dabei um subventionserhebliche (Abs. 8) handeln. § 264 StGB dehnt die Strafbarkeit des Betrugs in Bezug auf Subventionen ins Vorfeld aus. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift gegenüber dem allgemeinen Betrugstatbestand.[126]

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