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2. Irrtum

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Die Täuschung muss bei ihrem Adressaten einen Irrtum hervorrufen oder unterhalten. Hierbei handelt es sich um eine Fehlvorstellung, mithin die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache.[98] Das bloße Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache (ignorantia facti) begründet nicht die Annahme eines Irrtums.[99] Täuschungshandlung und Irrtum müssen durch einen Zurechnungszusammenhang verknüpft sein, für den insbesondere Kausalität vorausgesetzt ist.[100] Auf die Vermeidbarkeit der Fehlvorstellung kommt es indessen nicht an. Selbst Fälle des leichtfertigen Vertrauens auf die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung eines anderen sind vom Schutzumfang des § 263 StGB umfasst.[101]

Antikorruptions-Compliance

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