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I. Tatbestand des § 263 StGB

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Wegen Betruges macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale müssen in einem Zurechnungszusammenhang stehen, der insbesondere Kausalität voraussetzt.[91] § 263 StGB schützt das Vermögen als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter, die nach der Gesamtrechtsordnung einer Person zugeordnet sind.[92] Es handelt sich um ein sog. Selbstschädigungsdelikt.[93]

Antikorruptions-Compliance

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