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III. Rechtfertigungsgründe und tätige Reue

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§§ 2, 3 GWB normieren spezialgesetzliche Rechtfertigungsgründe für § 298 StGB. Im Übrigen greifen die allgemeinen Regeln. Eine analoge Anwendung von § 193 StGB kommt nicht in Betracht.[87] § 298 Abs. 3 StGB sieht die Möglichkeit einer persönlichen Strafaufhebung in Fällen der tätigen Reue vor.

Antikorruptions-Compliance

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