Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 318
III. Rechtfertigungsgründe und tätige Reue
Оглавление38
§§ 2, 3 GWB normieren spezialgesetzliche Rechtfertigungsgründe für § 298 StGB. Im Übrigen greifen die allgemeinen Regeln. Eine analoge Anwendung von § 193 StGB kommt nicht in Betracht.[87] § 298 Abs. 3 StGB sieht die Möglichkeit einer persönlichen Strafaufhebung in Fällen der tätigen Reue vor.