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D. Betrugsdelikte, §§ 263, 264 StGB

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Korruptionsstraftaten gehen nicht selten mit Betrugsdelikten einher. Hier kommen ganz unterschiedliche Konstellationen in Betracht wie etwa die bloße Vortäuschung der Vorteilszuwendungsbereitschaft durch den Versprechenden oder die Erstellung von Scheinrechnungen zur Verdeckung von Bestechungsgeschäften.[88] Beim Betrug gem. § 263 StGB handelt es sich um ein besonders voraussetzungsreiches Delikt, das in der Praxis Nachweisschwierigkeiten vor allem im Hinblick auf die subjektive Tatseite aufwerfen kann. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das gesetzgeberische Bemühen, durch eine Vorverlagerung der Strafbarkeit einen weiteren Bereich von Verhaltensweisen zu erfassen.[89] Zu den sog. betrugsähnlichen Kranzdelikten zählen der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), der Versicherungsbetrug bzw. -missbrauch (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 und § 265 StGB), der Kreditbetrug (§ 265b StGB) sowie der „Ausschreibungsbetrug“ durch wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298 StGB)[90]. Diese Delikte sollen jeweils spezielle Anwendungsprobleme oder gar -hindernisse des Betrugstatbestandes aufheben und setzen in den meisten Fällen als abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Vermögensschaden voraus. In Fällen der Korruption treten der Subventions- und der Ausschreibungsbetrug besonders häufig auf.

Antikorruptions-Compliance

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