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2. Kick-Backs

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Einen weiteren praktisch relevanten Anwendungsfall für die Bestrafung nach § 266 StGB liefern sog. „Kick-Back-Zahlungen“. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer der Parteien von geldwerten Dienst- oder Sachleistungen (z.B. Schmiergeld, Provision, Rabattzahlung, Rückvergütung) abhängig gemacht wird.[45] Der Zuwendende kompensiert diese Einbuße zugleich durch verdeckte Einbeziehung der überschüssig geleisteten Vermögenswerte in die Abrechnung gegenüber dem Geschäftsherrn – etwa indem ein gezahltes Schmiergeld dem eigentlichen geschäftsgegenständlichen Preis zugeschlagen wird.[46] Beispiele können vermeintliche Beraterverträge oder Provisionsvereinbarungen darstellen.[47]

Antikorruptions-Compliance

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