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b) Potentielle Untreuestrafbarkeit auf der Geberseite

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Auch aus der Perspektive desjenigen, der eine Kick-Back-Zahlung leistet (Geberseite) kommt eine Untreuestrafbarkeit in Betracht. Die Rechtsprechung knüpft dabei in aller Regel an das Unterhalten von „Schmiergeldkassen“ an. Dem liegt zum einen die Erwägung zugrunde, dass die Zahlung für sich genommen nicht selten vom Einverständnis des Geschäftsherrn gedeckt ist, der auf diese Weise einen lukrativen Auftrag erlangt. Zum anderen kann es nach der Gesamtsaldierung an einem Schaden fehlen, weil die Vermögenseinbuße letztlich für einen Gewinn aufgewendet wird.[56]

Antikorruptions-Compliance

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