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bb) Schadenskompensation durch erwirtschaftete Gewinne

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In unmittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung der Einrichtung einer schwarzen Kasse als endgültiger Vermögensnachteil steht die Frage, ob der gewinnbringende Einsatz der entsprechenden Mittel zu einer Schadenskompensation führen kann. Der BGH geht hiervon unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck des Täters aus, wenn sich unmittelbar aus der pflichtwidrigen Handlung ein Gewinn ergibt – die bloße vage Gewinnchance oder ein Zufluss, der erst durch den späteren Einsatz der verborgenen Gelder erwirtschaftet werden soll, sei hierfür nicht ausreichend.[41] Demgegenüber wird im Schrifttum teilweise auf den subjektiven Verwendungszweck abgestellt.[42]

Antikorruptions-Compliance

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