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I.Der Ewigkeitsanspruch von Verfassungen

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52Eine Verfassung ist die entscheidende Grundordnung für ein Gemeinwesen, von der alle weiteren normativen Beziehungen abgeleitet werden. Sie nimmt für sich daher prinzipiell in Anspruch, solange zu gelten, wie das Gemeinwesen existiert, dessen Grundordnung sie sein soll. Verfassungen kennen daher im Allgemeinen keine Befristung und keine Regelung über die Voraussetzungen, unter denen ihre Geltung aufgehoben wird. Das gilt ausnahmsweise nicht für Verfassungen, die für ein Gemeinwesen errichtet worden sind, das nur befristet oder für eine unbestimmte Übergangszeit existieren soll.

Letzteres war der Gedanke des Art. 146 GG a. F., der die Abfassung einer neuen Verfassung durch das deutsche Volk nach vollzogener Wiedervereinigung vorsah. Als es 1990 zur Wiedervereinigung kam, entschied man sich jedoch, keine neue Verfassung zu schaffen, sondern das „Grundgesetz“, auch unter diesem Namen, als Verfassung des gesamten deutschen Volkes mit einigungsbedingten Änderungen beizubehalten. Es gilt nunmehr unbedingt und mit unbestimmter Geltungsdauer. Art. 146 GG sieht jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Verfassungsablösung vor, wenn sich das deutsche Volk „in freier Entscheidung“ eine neue Verfassung gibt.

Staatsrecht I

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