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Die Begrenzungen des Staatsgebiets sind Resultate des Völkerrechts und der historischen Entwicklung75. Die seitlichen Grenzen des Staatsgebiets resultieren aus historischen Gegebenheiten: Kriege, Friedensverträge und andere völkerrechtliche Abkommen. Die Grenze zur See war früher die Drei-Seemeilen-Zone (Reichweite eines Kanonenschusses) und kann mittlerweile aufgrund völkerrechtlicher Abkommen auf zwölf Seemeilen ausgedehnt werden76. Die Grenzen nach oben und unten unterliegen aufgrund des technischen Fortschritts einer ständigen Ausdehnung, insbesondere durch Bergbau und Luftfahrttechnik.

69Vom Staatsgebiet zu unterscheiden ist die Wahrnehmung und Einräumung von Nutzungsrechten durch völkerrechtliche Abkommen, so beispielsweise die Nutzung der Meere, insbesondere die Ausbeutung des Festlandsockels, und die Einräumung von zivilen und militärischen Überflugrechten77.

Staatsrecht I

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