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2.Gebietshoheit

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70Auf seinem Staatsgebiet übt der Staat seine Staatsgewalt aus – definiert als Gebietshoheit. Die positive Gebietshoheit erfasst grundsätzlich alle Personen, Sachen und jede erdenkliche Angelegenheit auf dem Staatsgebiet, die negative Gebietshoheit schließt grundsätzlich alle Einflüsse aus, die sich nicht von der innerstaatlichen Gewalt ableiten lassen78. Da für die Existenz eines Staates alle drei genannten Elemente verwirklicht sein müssen, ist das Staatsgebiet notwendig auf den Bereich beschränkt, auf dem die Ausübung von Staatsgewalt prinzipiell möglich ist. Dies setzt die Beherrschbarkeit des jeweiligen Gebietes voraus.

71Der Geltungsbereich der Verfassung beschränkt sich somit auf das beherrschbare Staatsgebiet. Obwohl diese Gebietshoheit zunächst unbeschränkt ist, bleibt es einem souveränen Staat unbenommen, die Gebietshoheit insbesondere durch völkerrechtliche Abkommen sowohl sachlich als auch örtlich einzuschränken. Beispiele für sachliche Einschränkungen sind Überflugrechte oder Zollanschlüsse. Örtliche Einschränkungen ergeben sich z. B. durch Abkommen über Militärstützpunkte oder den völkerrechtlichen Grundsatz der Exterritorialität ausländischer Botschaften (sog. Exklaven).

Staatsrecht I

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