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III.Staatsvolk

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74Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen, die einem Staat kraft seines Rechts zugeordnet sind und von Völkerrechts wegen zugeordnet werden dürfen82. In der Rechtsprechung wird zusätzlich von einer Schicksalsgemeinschaft gesprochen, was weniger ein rechtliches Kriterium beschreibt als einen historisch gewachsenen Zustand83. Kulturelle, sprachliche und nationale Merkmale sind nicht entscheidend. Das Staatsvolk ist Inhaber der verfassunggebenden Gewalt und Anknüpfungspunkt des Demokratieprinzips, das dem Souverän die alleinige Kompetenz zur Legitimierung der Staatsgewalt zuspricht. Die gesetzliche Bestimmung des Staatsvolkes ist wie die Verfassunggebung notwendigerweise ein Akt der souveränen Selbstorganisation84.

75Abzugrenzen ist der Begriff Staatsvolk insbesondere vom Begriff der Nation, der eine politische, kulturelle und sprachliche Einheit beschreibt85. Zur deutschen Nation können insofern auch Österreich und der deutsche Teil der Schweiz zählen. Abzugrenzen ist der Begriff Staatsvolk auch von den Personen, die der Staatsgewalt eines Staates lediglich aufgrund der Gebietshoheit unterliegen. Diese gehören, auch wenn dies politisch gelegentlich unter dem Gesichtspunkt einer stärkeren demokratischen Legitimierung gefordert wird, noch nicht automatisch zum Staatsvolk. Vielmehr können in die rechtliche Definition des Staatsvolkes im Rahmen der Selbstorganisation auch andere Erwägungen, wie sprachliche, historische, kulturelle und politische Identifikation einfließen und die Staatsangehörigkeit zum Gegenstand einer besonderen Verleihung gemacht werden.

76Die Staatsangehörigkeit stellt die Verbindung einer natürlichen Person zu einem Staat dar und bringt sowohl eine besondere Unterworfenheit unter die Staatsgewalt, wie z. B. die Wehrpflicht, als auch exklusive Mitwirkungsrechte bei der Ausübung der Staatsgewalt mit sich. Der Staatsangehörige unterliegt der Personalhoheit des Staates, egal wo auf der Welt er sich gerade befindet.

Staatsrecht I

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