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I.Staatsgewalt

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65Staatsgewalt ist die originäre, grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsmacht, die den Staat befähigt, gegenüber seinen Staatsangehörigen (Personalhoheit) sowie auf seinem Staatsgebiet (Gebietshoheit) hoheitlich tätig zu werden72. Hoheitlich bedeutet, dass staatliche Anordnungen für den Adressaten verbindlich sind und auch mit Zwang durchgesetzt werden können. Originär heißt, dass sich die Staatsgewalt nicht von einer anderen Instanz ableitet. Sie ist insofern grundsätzlich unbeschränkt, als keine übergeordnete Instanz vorhanden ist.

66Eine Schranke kann sich aber daraus ergeben, dass der Grund für die ursprüngliche Legitimation der Staatsgewalt nicht mehr vorhanden ist. Die Staatsgewalt ist Produkt der Staatsgründung, deren ursprüngliches Ziel die Schaffung eines Friedenszustandes ist. Verfolgt der Staat den Friedenszustand nicht mehr als prinzipielles Ziel, weil er selbst eine permanente Bedrohung für jeden Staatsbürger darstellt, besteht auch die Legitimität der Staatsgewalt nicht mehr. Die Bedrohung des Friedens kann dadurch entstehen, dass der Staat in seinem Innern keine Ordnung mehr aufrecht erhält, also ein Bürgerkrieg herrscht oder auch dadurch, dass die Staatsgewalt selbst die Staatsbürger permanent und in unberechenbarer Weise bedroht. Der Terrorstaat eines Idi Amin Dada etwa verliert dadurch, dass er der Friedenssicherung überhaupt nicht mehr gerecht wird, die Basis des ursprünglichen Kontrakts. In einem solchen Staat kann nicht mehr von Staatsgewalt im Sinne der Drei-Elemente-Lehre gesprochen werden.

67Staatsgewalt ist also letztlich die unbeschränkte Regelungsfähigkeit gegenüber den Staatsangehörigen, sofern sie prinzipiell einen Friedenszustand für die Staatsbürger gewährleisten will. Ein Staat, der diese Staatsgewalt nicht von einer anderen Organisation, sondern ausschließlich vom Staatsvolk ableitet, ist ein souveräner Staat. Die Ausübung einzelner Hoheitsbefugnisse wiederum kann jedoch durch die vom Volk als pouvoir constituant gegebene Verfassung beschränkt sein, wie dies im Grundgesetz geschieht.

Staatsrecht I

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