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3.Staatsgebiet des Grundgesetzes

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72Das Grundgesetz nimmt auf das deutsche Staatsgebiet in seiner Präambel Bezug. Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland setzt sich aus den Staatsgebieten der 16 Länder zusammen. Es gibt kein Staatsgebiet, das nicht gleichzeitig auch zum Staatsgebiet eines der 16 Länder gehört79. Die Festlegung des deutschen Staatsgebiets ist endgültig und bestätigt, dass Deutschland sich im Rahmen der Wiedervereinigung völkerrechtlich verpflichtet hat, keine weiteren Gebietsansprüche mehr zu stellen, und insbesondere die Oder-Neiße-Grenze als endgültige Grenze zu Polen akzeptiert80. Dies heißt jedoch nicht, dass der externe Umfang des deutschen Staatsgebiets auf ewig unveränderbar ist, auch wenn Veränderungen in absehbarer Zeit ausgeschlossen sein dürften.

73Das Grundgesetz gilt auf dem gesamten deutschen Staatsgebiet. Frühere Besonderheiten wie die Frage der Erstreckung auf Berlin oder die Möglichkeit eines Beitritts zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gem. Art. 23 GG a. F. haben sich mit der Wiedervereinigung erledigt. Die Regelung des Art. 29 GG betrifft keine externen, sondern nur interne Veränderungen des Bundesgebiets. Die Vorschrift ermöglicht eine Neugliederung unter Beteiligung der betroffenen Bevölkerung. Dem steht nicht Art. 79 Abs. 3 GG entgegen, der lediglich die Gliederung des Bundes in Länder, also das Strukturprinzip des Föderalismus, der Ewigkeitsgarantie unterstellt, nicht jedoch dessen genaue Ausgestaltung und die Anzahl der Gliedstaaten81. Das Grundgesetz verbietet grundsätzlich auch keinen Verlust von deutschem Staatsgebiet z. B. durch Grenzabkommen.

Staatsrecht I

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