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1.Grundprinzipien der Erlangung der Staatsangehörigkeit

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77Jeder Staat hat kraft seiner Souveränität das Recht zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigen sind. Aus diesem Recht jedes Staates ergibt sich die Notwendigkeit, sachgerechte Kriterien und Anknüpfungspunkte zu entwickeln, die der Zuordnung zu einem Staat gerecht werden, um Kollisionen mit anderen Staaten zu vermeiden, die ihr Recht ebenfalls wahrnehmen. Die rechtlichen Kriterien müssen selbstverständlich auch der innerstaatlichen Funktion von Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gerecht werden und mit den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien vereinbar sein.

78Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen Erwerb bei der Geburt (originärer Erwerb) und dem abgeleiteten, späteren Erwerb (derivativer Erwerb) der Staatsangehörigkeit86.

79a) Originärer Erwerb. Es haben sich historisch zwei große Grundtatbestände des originären Erwerbs herausgebildet, das Abstammungsprinzip und das Territorialprinzip.

80Beim Abstammungsprinzip (ius sanguinis) erlangt eine natürliche Person mit der Geburt die Staatsangehörigkeit der Personen, von denen sie abstammt – also von ihren Eltern. Haben die Eltern nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, muss geregelt werden, ob einem und wenn ja welchem der beiden Elternteile der Vorrang zu geben ist, d. h. der Staatsangehörigkeit der Mutter (ius matris) oder der des Vaters (ius patris). Das Abstammungsprinzip ist eine sinnvolle Bestimmung der Staatsangehörigkeit von homogenen Kulturnationen, die weltweit verbreitet ist. Sie knüpft an den Normalfall an, dass eine Person in dem Staat aufwächst, in dem ihre Familie lebt und dessen Sprache sie spricht.

81Beim Territorialprinzip (ius soli) erlangt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie geboren wird – unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen. Dieses Prinzip ist klassischerweise in Einwanderungsländern vorherrschend.

82b) Derivativer Erwerb. Beim derivativen Erwerb erlangt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit durch einen Rechtsakt, der nicht an die Geburt anknüpft. Dazu gehört die Verleihung durch staatlichen Hoheitsakt (Einbürgerung), aber auch die Anknüpfung einer gesetzlichen Rechtsfolge an andere Rechtsakte wie die Heirat oder die Adoption.

Staatsrecht I

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