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2.Inhalt der Ewigkeitsgarantie

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58Inhalt der Ewigkeitsgarantie sind nach dem Wortlaut von Art. 79 Abs. 3 GG die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG, die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der (Bundes-)Gesetzgebung63. Abzustellen ist auf die ursprüngliche Fassung der Art. 1 und 20 GG bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.5.194964. Genauso wenig, wie eine Verfassungsänderung die Grundsätze des Art. 20 GG beschneiden darf, ist eine Erweiterung des durch die Ewigkeitsgarantie geschützten Verfassungsinhalts zulässig, die die Kompetenz zukünftiger Gesetzgeber verkürzen würde. Sämtliche Änderungen der in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Vorschriften und der dort genannten Grundsätze sind daher – soweit sie überhaupt zulässig sind – der verfassunggebenden Gewalt vorbehalten.65 Beispiel für eine solche Änderung ist die Einfügung von Art. 20 Abs. 4 GG im Jahre 1968.

59Art. 1 GG enthält die Verpflichtung des Staates zum Schutz und der Achtung der Menschenwürde (Absatz 1), das Bekenntnis zu den Menschenrechten (Absatz 2) und die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Absatz 3). Die Grundsätze des Art. 1 GG sind besonders eng verbunden mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sowie dem Demokratie-, Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG, jedoch weniger mit den organisationsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. Die meisten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte enthalten einen unantastbaren Menschenwürdegehalt, der nicht verkürzt werden darf.

60Art. 20 GG enthält die Strukturprinzipien, die neben den Grundrechten für die staatliche Ordnung des deutschen Staates fundamental sind. Unabänderliche Strukturprinzipien sind das Bundesstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip und das Prinzip der Republik. Die Strukturprinzipien setzen sich aus vielen einzelnen Elementen zusammen, die in der Gesamtschau die staatliche Ordnung prägen und in den einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert sind66. Der Gegenstand des Veränderungsverbotes der Strukturprinzipien ergibt sich aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften und nicht nur aus den Art. 1 und 20 GG.

61Das bedeutet, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der Schranken des Art. 79 Abs. 3 GG unbenommen bleibt, die staatliche Grundordnung abweichend von der jetzigen Fassung des Grundgesetzes auszugestalten. Beispielsweise ist die konkrete Anzahl der Länder oder die im Grundgesetz konkret ausgestaltete Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat nicht entscheidend67. Wie der Gesetzgeber die parlamentarische Demokratie im Grundgesetz ausgestaltet, z. B. durch die Länge der Legislaturperiode oder die Altersgrenze der Wahlberechtigung, bleibt ihm überlassen, solange er den prinzipiellen Beschränkungen von Art. 79 Abs. 3 GG Rechnung trägt.

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