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3.Staatsangehörigkeit und die Geltung des Grundgesetzes

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Dass nicht jeder, der sich auf deutschem Boden gelegentlich oder dauerhaft aufhält, dem deutschen Staatsvolk angehört, heißt nicht, dass das Grundgesetz für ihn gar keine Rechtswirkung entfalten würde. Der deutschen Staatsgewalt ist, wie oben dargestellt, jeder unterworfen, der sich in Deutschland aufhält, verfassungskonforme Eingriffe durch deutsche Hoheitsträger hat er daher hinzunehmen. Demgegenüber kann er sich auf die im Grundgesetz enthaltenen „Menschenrechte“ berufen. Vorenthalten bleibt ihm jedoch die Berufung auf die sog. „Deutschenrechte“ des Grundgesetzes und auf besondere, dem deutschen Volk zugewiesene Mitwirkungsbefugnisse. Umgekehrt ist er besonderen Verpflichtungen, die an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfen, nicht unterworfen. Für ihn gilt das Grundgesetz also nur insofern, als es sämtliche Rechtsverhältnisse auf deutschem Territorium ohne personal-staatsbürgerlichen Bezug regelt.

Staatsrecht I

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