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IV.Zusätzliche Angaben (§ 6a Abs. 3 VOB/A)
Оглавление16§ 6a Abs. 3 VOB/A enthält eine sogenannte Öffnungsklausel, die es den Auftraggebern ermöglicht, auch über die Aufzählung in Abs. 2 hinaus andere geeignete und auf den konkreten Auftrag bezogene Angaben zu fordern. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Verfasser der VOB/A dabei insbesondere an Angaben zur Fachkunde gedacht haben. Jedoch sind auch zusätzliche Angaben zu der sonstigen Leistungsfähigkeit der Bewerber und Bieter nicht ausgeschlossen. Sämtliche Anforderungen müssen jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der ausgeschriebenen Bauleistung stehen. Insoweit ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig, aus der die Notwendigkeit der jeweiligen Anforderung für die Eignung der Teilnehmer hervorgeht.