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B.Festlegung der Art der Kommunikation

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2Gemäß § 11 Abs. 1 VOB/A muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben, auf welchem Weg die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgen soll. Anders als im Oberschwellenbereich hat er folglich die Möglichkeit, die Form der Kommunikation frei nach seiner Wahl zu bestimmen. Der deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat insofern bewusst auf die Einführung des im 2. Abschnitts der VOB/A geltenden Grundsatzes der elektronischen Vergabe verzichtet, da nicht alle Vergabestellen und (insbesondere kleinere) Bieter-Unternehmen bereits auf eine durchgehende elektronische Vergabe eingerichtet sind.1

Anders als in der alten Fassung der Norm werden die einzelnen Kommunikationsarten nicht mehr aufgezählt, inhaltlich ergibt sich daraus jedoch keine Änderung. Nach wie vor kann sich der Auftraggeber für eine Informationsübermittlung per Post, Fax, auf direktem oder elektronischem Weg entscheiden. Ebenso ist es möglich, mehrere Kommunikationsmittel nebeneinander zuzulassen oder eine Kombination verschiedener Mittel zu wählen, etwa bestimmte Informationen elektronisch zu akzeptieren, andere dagegen nur schriftlich. Nachdem der für den Anfang vorgesehene Übergangszeitraum abgelaufen ist, steht es Auftraggebern jetzt insbesondere auch frei, Vergabeverfahren auf rein elektronischem Weg durchzuführen und nur noch elektronisch übermittelte Angebote zu akzeptieren. Es wird davon ausgegangen, dass mittlerweile auch kleinere Unternehmen ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, sich mit der elektronischen Vergabe auseinanderzusetzen, sodass reine eVergaben keine ungerechtfertigte Diskriminierung mehr darstellen.

Eingeschränkt wird der Auftraggeber bei seiner Festlegung nur bezüglich des Einsatzes von mündlicher Kommunikation im Vergabeverfahren. Wie vom Richtliniengeber für den Bereich des europäischen Rechts vorgeschrieben, lässt auch § 11 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zum Schutz der Bieter und der Wahrung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes mündliche Kommunikation nur zu, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. Der Grund ist, dass bei mündlicher Kommunikation immer Schwierigkeiten bestehen, dem Grundsatz der Transparenz zu entsprechen und auch im Nachhinein die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots zu überprüfen.

3Entscheidet sich der Auftraggeber für die elektronische Kommunikation, verweist § 11 Abs. 1 VOB/A auf die weitergehenden Vorschriften der § 11 Abs. 2–6 und § 11a VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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