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III.Drittschutz

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7Die Vorgaben in der Bekanntmachung können – je nach Fallkonstellation – bieterschützende Wirkung haben.18 Insbesondere gilt das für den zwingenden Mindestinhalt der Bekanntmachung entsprechend den Bekanntmachungsmustern. Ein potenzieller Bieter oder Bewerber kann sich folglich bei mangelnden Angaben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – z. B. eines Schadenersatzprozesses oder eines Nachprüfungsverfahrens bei oberschwelligen Vergabeverfahren – darauf stützen, dass ihm beispielsweise eine Angebotsangabe mangels hinreichender Informationen nicht oder nicht rechtzeitig möglich war. Eine bieterschützende Wirkung ist auch gerade unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsgrundsatzes zwischen den Bietern bzw. Bewerbern denkbar.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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